Passend zur BR Wahl 2026
Verfügen Liefergebiete eines Lieferdienstes weder über eine eigene organisatorische Leitung noch über eine gewisse organisatorische Selbstständigkeit, können dort Betriebsräte nicht gewählt werden: BAG, Beschluss vom 28.01.2026, 7 ABR 40/24
In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass auch bei der Steuerung von Lieferdienst-Fahrern über eine App die Errichtung von Betriebsräten voraussetzt, dass „vor Ort“ eine vom Arbeitgeber unterhaltene Leitungsmacht besteht.
Die Liefergebiete müssen daher über eine eigene lokale Leitungsmacht verfügen oder zumindest in einem Mindestmaß organisatorisch selbständig sein. Ist das nicht der Fall, können die dort arbeitenden Kurierfahrer keinen Betriebsrat wählen: BAG, Beschluss vom 28.01.2026, 7 ABR 40/24 (Pressemitteilung des Gerichts).
Betriebe und selbständige Betriebsteile – wann können Betriebsräte gewählt werden?
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ein „Betrieb“
„eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden“ (BAG, Beschluss vom 17.01.2007, 7 ABR 63/05, Rn.15).
Diese Definition macht deutlich, dass es keinen Betrieb ohne einen vom Arbeitgeber unterhaltenen Leitungsapparat gibt. Denn im Betriebsverfassungsrecht geht es darum, dass der Betriebsrat auf die Entscheidungen der Betriebsleitung Einfluss nehmen soll.
Da das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) das Ziel verfolgt, dass möglichst viele Arbeitnehmer durch einen Betriebsrat vertreten werden, gibt es auch dann, wenn kein „Betrieb“ in diesem Sinne vorliegt, sieht das Gesetz auch die Wahl von Betriebsräten in selbständigen Betriebsteilen vor.
Gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 BetrVG ist das der Fall, wenn ein Betriebsteil
- räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist oder
- durch seinen Aufgabenbereich und durch seine Organisation eigenständig ist.
In dem Ende Januar 2026 vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Lieferdienstfall lagen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor.
Der Fall Lieferando: Hub Cities und Remote Cities
Lieferando betreibt in einigen größeren Städten sog. Hubs, um dort seinen eigenen Lieferdienst mit eigenen e-Scootern und Fahrrädern zu organisieren.
In Hub Cities können die Fahrer meist wählen, ob sie mit Lieferando-Fahrzeugen oder eigenen Fahrzeugen arbeiten wollen. Hub Cities sind bzw. waren bisher – neben dem Firmensitz in Berlin – Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main und einige andere Städte.
Außerdem beschäftigt Lieferando in seinen Hub Cities Arbeitnehmer mit Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten. Das ist in sogenannten Remote Cities nicht so. Dort müssen die Kuriere meistens ihre eigenen Fahrzeuge benutzen. Und es gibt dort auch keine Verwaltung, die sich um das Personalwesen oder die Buchhaltung kümmert.
2022 und 2023 wählten Lieferando-Kuriere in mehreren Remote-Cities einen Betriebsrat, so z.B. in Braunschweig, Kiel und Bremen. Lieferando akzeptierte das nicht und zog vor Gericht, um die Wahlen gemäß §19 BetrVG anzufechten. Nach Ansicht des Unternehmens waren die Wahlen unwirksam, da es in den Remote Cities gar keinen Betrieb und auch keinen betriebsratsfähigen Betriebsteil gab.
Damit hatte Lieferando vor den zuständigen Landesarbeitsgerichten Erfolg. Vor kurzem musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Rechtsbeschwerde der Betriebsratsseite entscheiden.
BAG: In Vertriebsgebieten ohne eigene arbeitgeberseitige Leitungsmacht und organisatorische Selbständigkeit können keine Betriebsräte gewählt werden
Die gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) gerichteten Rechtsbeschwerden der Betriebsräte hatten vor dem BAG keinen Erfolg. In der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) heißt es zur Begründung:
Betriebsräte werden gemäß § 1 BetrVG grundsätzlich nur in „Betrieben“ gewählt. Als „Betriebe“ gelten unter bestimmten Voraussetzungen, d.h. gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 BetrVG, auch selbstständige Betriebsteile. Ein Betrieb (im Sinne von § 1 BetrVG) liegt vor, wenn es eine organisatorische Einheit gibt, die in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird. Für einen Betriebsteil (im Sinne von § 4 Abs.1 Satz 1 BetrVG) genügt bereits ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb, so das BAG. Diese rechtlichen Maßgaben gelten auch für Lieferdienste, die Arbeitsverhältnisse digital mit Hilfe einer App steuern.
Daher waren die LAG-Entscheidungen richtig, das heißt sie hatten zurecht entschieden, dass die streitigen Remote-Cities keine betriebsratsfähigen Organisationseinheiten waren. Die bloße Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan ist dafür nicht ausreichend, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Die Remote-Cities hatten kein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit. Eine solche Selbstständigkeit liegt nicht allein durch die dort beschäftigten Kurierfahrer (als Interessengemeinschaft) vor.
Referat Arbeitsrecht
12.03.2026