Beim Kauf einer Arztpraxis geht es nicht nur um Räume und Geräte, sondern vor allem um den immateriellen Praxiswert: den Patientenstamm, die Organisation und den „good will“ der Praxis. Fehlt dieses Praxissubstrat, liegt rechtlich keine fortführungsfähige Praxis mehr vor. Dann ist die vereinbarte Leistung – Übergabe einer bestehenden Praxis – objektiv unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB.

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 08.01.2026 – Az. 2 U 54/24 klargestellt: Verzögert sich das Nachbesetzungsverfahren über Jahre und ist der Patientenstamm bei Abschluss nicht mehr vorhanden, entfällt der Kaufpreisanspruch des Verkäufers. Die Käuferseite muss den vereinbarten Preis nicht zahlen, weil sie nicht das bekommt, wofür sie bezahlt hat – eine funktionierende Praxis mit übertragbarem Patientenstamm. Die bloße Chance, am Standort eine neue Praxis aufzubauen, ersetzt den Erwerb einer bestehenden Praxis rechtlich nicht.

Für Ärzte bedeutet das: Praxiskauf- und -verkaufsverträge sollten die Risiken langer Nachbesetzungsverfahren und eines möglichen Wegfalls des Praxissubstrats klar regeln, etwa durch durchdachte Gefahrtragungs- und Fälligkeitsklauseln.

Wir beraten Sie Sie umfassend bei der Gestaltung und Prüfung Ihres Praxiskauf- oder -verkaufsvertrags – von der rechtssicheren Strukturierung der Vertragsbedingungen bis zur Begleitung im Nachbesetzungsverfahren – damit Sie finanzielle und rechtliche Risiken möglichst vermeiden.

Referat Medizinrecht

20.08.2026

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