Anlässlich der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand veranstaltete ein Geldinstitut in seinen Geschäftsräumen einen Empfang, zu dem ca. 300 Gäste geladen waren und bei dem der Nachfolger vorgestellt wurde.
Das Finanzamt vertrat bei diesem Sachverhalt die Ansicht, die Aufwendungen für den Empfang seien als Arbeitslohn einzuordnen und erließ folglich wegen der hierauf entfallenden Lohnsteuer einen Forderungsbescheid.
Hierüber kam es zwischen dem Geldinstitut und dem Finanzamt zu einem Rechtsstreit, der schließlich vor dem Bundesfinanzhof endete. Dieser führte folgendes aus:
Zu den zu versteuerten Einnahmen aus unselbstständiger Tätigkeit zählen zwar grundsätzlich auch Sachbezüge. Ein geldwerter Vorteil liege jedoch nur dann vor, wenn der Empfänger hierdurch objektiv bereichert sei.
So ist von Arbeitslohn auszugehen, falls der Arbeitgeber eine private Feier des Arbeitnehmers finanziert. In diesem Falle erspart nämlich der Arbeitnehmer eigene Bewirtungsaufwendungen und ist insoweit bereichert. Erfolgt die Bewirtung der Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers, so fehlt diese objektive Bereicherung, sodass kein Arbeitslohn vorliegt.
Ob eine Festlichkeit als Veranstaltung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers einzuordnen ist, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hierfür ist entscheidend, wer die Gäste einlädt, als Gastgeber auftritt, an welchen Orten die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder nicht.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien gelangte dann der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass mit der Ausrichtung der Veranstaltung dem ausscheiden Mitarbeiter kein Arbeitslohn zugewandt wurde.
Referat Arbeitsrecht
21.05.2026