Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann nicht bereits an der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG scheitern. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 24.07.2025 entschieden.
- 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG sperrt nach einem als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag lediglich die (Neu-)Erteilung, nicht aber die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Einem Verlängerungsbegehren kann vielmehr im Einklang mit der speziellen Vorschrift des § 10 Abs. 2 AufenthG trotz eines Asylantrags des Ausländers entsprochen werden.
Zur Begründung wird auf die in § 10 Abs. 3 S. 1 und 2 AufenthG verwendeten Begriffe des „erteilt werden“ verwiesen. Gemäß des in § 8 Abs. 1 AufenthG festgesetzten Grundsatzes finden auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zunächst dieselben Grundsätze wie auf die Erteilung Anwendung. Dieser Grundsatz kommt allerdings aus systematischen Gründen dort nicht zum Tragen, wo der Gesetzgeber für die Verlängerung einer Spezialregelung getroffen hat, wie es im Verhältnis von § 10 Abs. 2 zu Abs. 1 sowie 3 AufenthG der Fall ist. Die Spezialität folgt wiederum aus dem Sinn und Zweck der genannten Normen.
Wie das Gericht nun folgerichtig ausführte, muss diese Privilegierung des Verlängerungsbegehrens dem Ausländer auch nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens erhalten bleiben. Es ist daher zwangsläufig mit Blick auf die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG zwischen einem Antrag auf Ersterteilung und einem Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu differenzieren.
BVerwG, Urt. v. 24.7.2025, BVerwG 1 C 2.24
Referat Migrationsrecht
26.02.2026