Ein Angeklagter hatte über mehrere Jahre hinweg in den Räumen eines Kulturvereins, dessen Vorsitzender er war, illegale Pokerrunden veranstaltet und unerlaubte Glücksspielautomaten betrieben. Die dabei erzielten Einnahmen beliefen sich auf mehrere hunderttausend Euro. Einen Teil dieses Geldes – mindestens 100.000 Euro – investierte er anschließend in umfangreiche Umbau- und Renovierungsarbeiten an zwei Immobilien, die er gemeinsam mit seiner Mitangeklagten erworben hatte. Das Landgericht Stade verurteilte ihn unter anderem wegen Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Gegen die Mitangeklagte verhängte es wegen Beihilfe zur Geldwäsche eine Geldstrafe.

Der Bundesgerichtshof hob beide Verurteilungen in diesem Punkt jedoch auf. Wer selbst als Täter an der Vortat beteiligt war, aus der das Geld stammt, kann sich nur unter besonderen Voraussetzungen wegen sogenannter Selbstgeldwäsche strafbar machen. Das Gesetz verlangt in diesen Fällen, dass der Täter den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen illegale Herkunft aktiv verschleiert. Erforderlich ist ein zielgerichtetes und irreführendes Verhalten – etwa durch fingierte Überweisungen, anonyme Bareinzahlungen ohne Nennung des Einzahlers oder durch vorgetäuschte Darlehenskonstruktionen. Ziel muss es sein, dem Geld den Anschein einer legalen Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen. Die bloße eigennützige Verwendung illegal erlangter Mittel – hier der Kauf von Baumaterialien in Fachmärkten über einen längeren Zeitraum – genügt diesen Anforderungen hingegen nicht und stellt gegenüber der eigentlichen Vortat kein eigenständiges strafbares Unrecht dar.

Auch die Verurteilung der Mitangeklagten wegen Beihilfe zur Geldwäsche hatte keinen Bestand. Das Landgericht hatte nicht hinreichend geprüft, ob sie möglicherweise selbst an den Glücksspieltaten beteiligt war – was ihr ebenfalls den persönlichen Strafausschließungsgrund der Selbstgeldwäsche zugutekommen lassen könnte. Da diese Frage entscheidungserheblich war, hätte sie ausdrücklich erörtert werden müssen. Der Fall wurde insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Fazit: Der Beschluss des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, dass der Tatbestand der Selbstgeldwäsche hohe Anforderungen stellt. Wer illegal erwirtschaftetes Geld ausgibt oder investiert, macht sich nicht automatisch zusätzlich strafbar. Entscheidend ist, ob dabei gezielt und irreführend gehandelt wird, um die Herkunft des Geldes zu verschleiern. Für die Praxis bedeutet dies: Strafverfolgungsbehörden und Gerichte müssen in solchen Fällen stets konkrete Verschleierungshandlungen nachweisen – eine bloße Vermutung genügt nicht.

Referat Strafrecht

11.06.2026

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