Eigentlich sind es die Heizkosten, die im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen. In Ihrem Schatten segeln aber auch andere Betriebskosten, die es lohnen kann, genauer anzusehen. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hat sich in seinem Urteil vom 20. Januar 2026 (Az. 11 C 357/26) einmal die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherungen vorgenommen und entschieden, dass auch hier das Gebot der Wirtschaftlichkeit gilt.
Die Vermieterin hatte unter Verstoß gegen dieses Gebot Kosten einer Sammelversicherung abgerechnet, die unter anderem (für Berlin!) eine Absicherung gegen Lawinen, Erdbeben, Vulkanausbrüche und Asbest enthielt. Einschließlich der Kosten der involvierten Versicherungsmaklerin kamen so für das Jahr 2021 0,36 Euro, für das Jahr 2022 0,39 Euro und für 2023 0,45 Euro je Quadratmeter Wohnfläche zusammen. Der Berliner Betriebskostenspiegel wies indes für die Jahre 22 und 23 nur durchschnittlich 0,23 Euro je Quadratmeter aus.
Das Gericht hatte keinen Zweifel, dass die Vermieterin einen Vertrag zu Durchschnittsbedingungen hätte abschließen können. Es sprach die Differenz zwischen dem allgemeinen Durchschnitt und den geforderten Beträgen der Klägerin als Schadenersatz zu.
Es kann sich also lohnen, auch die Position „Sach- und Haftpflichtversicherung“ zu prüfen und Belegeinsicht zu nehmen, um begründet Einwendungen gegen die Abrechnung geltend machen zu können.
Offen gelassen hat das Gericht allerdings die Problematik der Umlagefähigkeit von hohen Versicherungsprämien, die auf besonderer Schadensanfälligkeit (z.B. infolge von Baumängeln) beruhen.
Es bleibt also spannend.
Übrigens betrugen die durchschnittlichen Aufwendungen für Sach- und Haftpflichtversicherungen in Leipzig entsprechend dem Betriebskostenspiegel der Stadt für 2021 nur 0,16 Euro je Quadratmeter.
Referat Mietrecht
09.04.2026