In den ersten drei Lebensjahren eines Kindes besteht für den betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit. Das gilt auch dann, wenn dieser sich zur Kinderbetreuung der Hilfe Dritter (z.B. Kindergarten) bedient. Lediglich dann, wenn die Betreuung des Kindes in vollem Umfang durch Dritte (z.B. Großeltern oder Heim) erfolgt, besteht eine Erwerbsobliegenheit. Betreuen die Eltern das Kind im paritätischen Wechselmodell, besteht für beide Elternteile bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes grundsätzlich eine hälftige Erwerbsobliegenheit.

OLG Koblenz, Beschl. V. 30.04.2024 – 13 UF 397/24

Referat Familienrecht

28.06.2026

© 2021 Dr. Fingerle | Rechtsanwälte | Impressum | Datenschutz