Der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 13.07.2026 (VII ZB 24/24) eine Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung vollzogen, nach der einem nicht leistungsfähigen Schuldner kein oder nur einen geringerer pfändungsfreier Betrag zugesprochen wurde, wenn er einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Ehepartner hat. Früher herrschte die Meinung vor, ein sonst nicht leistungsfähiger Schuldner habe u.a. von seinem Unterhaltsanspruch gegen seinen Ehepartner zu leben und brauche daher keinen oder nur einen geringeren pfändungsfreien Betrag zur Befriedigung seines Bedarfs. Dies sollte in besonderem Maße gegenüber bevorrechtigten Gläubigern (insbesondere Unterhaltsgläubigern) gelten. Diese Rechtsprechung

wurde aufgegeben. Begründet hat der BGH das wie folgt: Die Instanzgerichte hätten u.a. zutreffend festgestellt, das Einkommen des Ehepartners eines Schuldners sei nicht dazu bestimmt, dessen Gläubigern eine zusätzliche Befriedigung zu ermöglichen. Es sei nicht nachzuvollziehen, weswegen die zivilrechtlichen Bestimmungen über getrennte Vermögensmassen der Eheleute im Rahmen der Zwangsvollstreckung keine Rolle spielen sollen.

Zu beachten ist: Die Entscheidung des BGH betrifft die Vollstreckung zivilrechtlicher Forderungen. Die Bestimmungen des Sozialhilferechts (§ 27 Abs. 2 SGB XII), die genau in die entgegengesetzte Richtung laufen, bleiben unverändert. Sie fallen auch nicht in die Zuständigkeit des BGH.

Referat Zwangsvollstreckung

10.09.2026

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