Fall: Die Eheleute leben getrennt. Das Trennungsjahr ist noch nicht abgelaufen. Die Ehefrau verlangt Trennungsunterhalt. Sie hat ein eigenes Einkommen i.H.v. 1.300€ monatlich. Außerdem wohnt sie in einer Eigentumswohnung.
Wer im eigenen Haus oder in der eigenen Eigentumswohnung wohnt, spart sich die Mietkosten – diesen Vorteil nennt man im Unterhaltsrecht „Wohnwertvorteil“. Der Wohnwertvorteil wird wie zusätzliches Einkommen behandelt und erhöht das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen.
Die Höhe des Wohnwertes wird entweder nach dem objektiven Mietwert, oder dem sog. angemessenen Mietwert bemessen. Der objektive Mietwert ist gleich dem Mietpreis, der für eine vergleichbare Wohnung am Markt erzielt werden könnte. Unter dem angemessenen Mietwert versteht man den Mietpreis für eine Wohnung, die in Hinblick auf den Wohnbedarf (insb. Größe) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als angemessen erscheint.
Der angemessene Mietwert wird der Unterhaltsberechnung in der Trennungszeit (d.h. bis zum Ablauf des Trennungsjahres) zugrunde gelegt. Grund dafür ist, dass es dem im Eigenheim verbleibenden Ehegatten in der Regel nicht zugemutet wird, im Trennungsjahr die Wohnung zu verlassen und stattdessen ertragbringend zu vermieten. Spätestens ab der Scheidung wird aber meist der volle Marktmietwert angesetzt.
Zum Fall: Die Frau hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 €. Die Wohnung könnte für 1.500€ vermietet werden. Der Ehefrau kann der Auszug allerdings noch nicht zugemutet werden. Eine angemessen große Wohnung, die ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft entspricht könnte für 600€/ Monat angemietet werden. Somit hat die Ehefrau ein unterhaltsrelevantes Einkommen i.H.v. 1.900€ (1.300€ Einkommen + 600€ angemessener Wohnwertvorteil).
Beim Kindesunterhalt ist der Wohnwertvorteil besonders wichtig: Wohnt der unterhaltspflichtige Elternteil mietfrei, wird ihm der Wohnwert als Einkommen angerechnet. Das erhöht seine finanzielle Leistungsfähigkeit und kann dazu führen, dass er in eine höhere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle eingeordnet wird. Die Rechtsprechung betont, dass beim Kindesunterhalt meist die objektive Marktmiete maßgeblich ist, weil Eltern eine gesteigerte Verantwortung trifft.
Rechtsprechung zum Thema:
BGH, Beschluss vom 19. März 2014 – XII ZB 367/12 (Zumutbarkeit der Fremdvermietung); BGH (XII. Zivilsenat), Beschluss vom 21.10.2020 – XII ZB 201/19 (Vermögenswerte Vorteile bei der Bemessung des Kindesunterhalts)
Referat Familienrecht (Unterhalt)
07.08.2026