Das OLG Nürnberg (Beschluss v. 14.04.2026 – 11 UF 940/25) zur Übereignung und Herausgabe eines #Pkw als #Haushaltsgegenstand

Das OLG Nürnberg stellt klar:

  1. Eine #Eigentumsübertragung von Haushaltsgegenständen unter Ehegatten kann durch Begründung eines Besitzkonstitutes nach § 930 BGB erfolgen (BGH, FamRZ 1979, 282). Ob ein Haushaltsgegenstand vorliegt, richtet sich dabei allein nach der Bestimmung, die der Gegenstand im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs durch die Ehegatten erhalten hat. ACHTUNG: Es bedarf es nach der herrschenden Auffassung, keiner überwiegenden Nutzung des Pkw für familiäre Zwecke, sondern es genügt eine gelegentliche – nach Ansicht des Senats aber nicht nur  untergeordnete – Nutzung für solche Zwecke.
  2. Nach der Trennung hängt die Qualifikation als Haushaltsgegenstand demgegenüber retroperspektiv von der konkreten Nutzung des Gegenstands während des Zusammenlebens ab.
  3. Die Beweislast für die Qualifikation als Haushaltsgegenstand trägt derjenige, der sich darauf beruft. Zwar klärt die Entscheidung Fragen der Haushaltsgegenstände, zeigt aber, dass meist eine unsichere Eigentumslage den Fall entscheidet. Dem wird man nur dadurch begegnen können, dass Ehegatten die gewollte Eigentumslage an wertvollen Gegenständen ausdrücklich festhalten.

Zwar klärt die Entscheidung Fragen der Haushaltsgegenstände, zeigt aber, dass meist eine unsichere Eigentumslage den Fall entscheidet. Dem wird man nur dadurch begegnen können, dass Ehegatten die gewollte Eigentumslage an wertvollen Gegenständen ausdrücklich festhalten.

Referat Familienrecht

28.08.2026

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