Kaum ein Rechtsgebiet verändert sich derzeit so dynamisch wie das Bank- und Kapitalmarktrecht: Neue europäische Vorgaben zum Zahlungsverkehr treffen auf eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die geschädigten Kapitalanlegerinnen und Kapitalanlegern zunehmend den Rücken stärkt. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie für Unternehmen, Kreditinstitute und institutionelle Marktteilnehmer lohnt sich daher ein Blick auf die wichtigsten Neuerungen der vergangenen Monate.

Empfängerüberprüfung bei Überweisungen: Seit Oktober 2025 gilt die „Verification of Payee“

Seit dem 9. Oktober 2025 müssen Kreditinstitute im gesamten SEPA-Raum vor jeder Überweisung prüfen, ob der angegebene Empfängername tatsächlich zur eingegebenen IBAN passt. Grundlage dieser sogenannten Verification of Payee (VoP) ist die EU-Verordnung über Echtzeitüberweisungen (Instant Payments Regulation). Die Pflicht gilt sowohl für klassische SEPA-Überweisungen als auch für Echtzeitüberweisungen und betrifft private wie geschäftliche Konten gleichermaßen.

Praktisch bedeutet das: Vor Freigabe einer Zahlung erhält die zahlende Person eine Rückmeldung, ob Name und IBAN vollständig übereinstimmen („Match“), nur teilweise übereinstimmen („Close Match“) oder gar nicht zusammenpassen („No Match“). Ziel der Regelung ist es, Fehlüberweisungen durch Tippfehler ebenso zu verhindern wie den sogenannten „Enkeltrick“ oder CEO-Fraud-Betrug, bei dem Zahlungen auf falsche Konten umgeleitet werden.

Für Unternehmen mit eigenem Zahlungsverkehr, etwa im EBICS-Verfahren, ergeben sich daraus konkrete Handlungspflichten: Bei Sammelüberweisungen mit mehreren Zahlungen können Firmenkunden zwischen Empfängerprüfung (Opt-in) und Verzicht darauf (Opt-out) wählen; die Aufsicht duldet aus praktischen Gründen derzeit auch bei Einzelüberweisungen innerhalb von Sammeldateien noch eine Übergangslösung. Wer sich gegen die Prüfung entscheidet, trägt jedoch weiterhin das volle Haftungsrisiko für fehlerhafte Zahlungsangaben. Gerade für die Ausgestaltung interner Zahlungsverkehrsprozesse und die Klärung von Haftungsfragen zwischen Bank und Kunde empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung der neuen Abläufe.

Referat Bank- und Kapitalmarktrecht

17.09.2026

Daniela Freimann

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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