Galina Behrens
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Referat Ordnungswidrigkeitenrecht
Referat Reiserecht

 

Streit über Veröffentlichung von Kinderfotos?

1. Das OLG Düsseldorf führt in seinem Beschluss vom 20.07.2021 – II-1 UF 74/21 aus, dass bei Streitigkeiten über die Veröffentlichung von Kinderfotos, das Familiengericht (§ 151 Nr. 1 FamFG) die Entscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB einem Elternteil zu übertragen hat:

a. Die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet betrifft nämlich eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind im Sinne des § 1628BGB. Die Entscheidungsbefugnis kann mithin auf Antrag einem Elternteil übertragen werden.

b. Es entspricht gem. §§ 16281697 a BGB regelmäßig dem Kindeswohl am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos des Kindes im Internet demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet. Dabei ist allein auf die konkrete rechtswidrige Bildverbreitung abzustellen, so dass es nicht darauf ankommt, ob ein Elternteil in einem anderen Fall eine unrechtmäßige Verbreitung von Fotos des Kindes veranlasst oder zugelassen hat.

2. Möchten die sorgeberechtigten Elternteile gegen Dritte wegen Unterlassung und Löschung vorgehen, so sind die Zivilgerichte zuständig. Auf folgende Vorschriften weist das OLG Düsseldorf insbesondere hin:

a. Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien ist gem. § 22 KunstUrhG die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich.

b. Die Rechtfertigung der Verwendung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien gem. Art. 6I UAbs. 1 Buchst. a DS-GVO erfordert die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile.

Referat Familienrecht

09.05.2022

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