Galina Behrens
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Referat Ordnungswidrigkeitenrecht
Referat Reiserecht

 

Keine wirksame Zustellung eines Scheidungsantrages aus Kanada per WhatsApp!

Das OLG Frankfurt am Main hatte sich in seinem Beschluss vom 22.11.2021, Az. 28 VA 1/21 mit der Anerkennung einer kanadischen Scheidung in Deutschland beschäftigt. Eine deutsche Frau hatte in Kanada einen kanadischen Mann geheiratet und sich bis zuletzt auch gemeinsam dort aufgehalten. Die Frau kehrte nach der Trennung nach Deutschland zurück. Der Mann hat in der Folge vor einem kanadischen Gericht die Ehescheidung beantragt. Die Zustellung des Scheidungsantrags an die Frau ist über den Nachrichtendienst WhatsApp erfolgt. In der Folge wurde die Scheidung durch das kanadische Gericht ausgesprochen.

Der Mann beantragte sodann die Anerkennung der kanadischen Scheidung in Deutschland. Das OLG wies den Antrag des Mannes zurück und stellte klar, dass Schriftstücke aus dem Ausland nicht wirksam per WhatsApp zugestellt werden können. Diese Zustellungsform widerspricht den Vorgaben in Art. 5 des Haager Übereinkommens.

Der Antrag des Mannes auf Anerkennung der kanadischen Scheidung war mithin abzuweisen.

Zum Urteil: LINK

Referat Familienrecht

15.03.2022

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