Für den Unterhaltsbedarf ist ausschließlich an die Lebensstellung der Mutter vor der Geburt des Kindes und damit an das vor Geburt erzielte Einkommen bzw. die zu prognostizierende Einkommensentwicklung anzuknüpfen. Auch bei weit überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Unterhaltsberechtigten ist der konkrete Bedarf nicht im Einzelnen darzulegen. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.

(OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2017 – 25 UF 149/16)

Referat Familienrecht

18.10.2017

Galina Stefin
Rechtsanwältin

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