Der neue Bußgeldkatalog soll künftig durch verschärfte Sanktionen Gefährdungen des Straßenverkehrs vorbeugen, die in den letzten Jahren durch besonders häufig beobachtetes Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmer entstanden sind, und nicht selten zu schweren Schadensfolgen für betroffene Verkehrsteilnehmer geführt haben. Im Fokus des Gesetzgebers stehen hierbei vor allem die mit der Nutzung elektronischer Geräte am Steuer verbundene gefährliche Ablenkung von Fahrzeugführern vom Verkehrsgeschehen, aber auch die unnötige Gefährdung von Helfern und Verletzten durch sogenannte Gaffer, die die für eine schnelle Hilfeleistung unabdingbare Rettungsgasse nicht bilden oder sogar blockieren.

Bußgeldkatalog bringt 10-faches Bußgeld für Gaffer

Fahrzeugführer, wie es bei stockenden Verkehr unterlassen, die nach § 11 StVO zur Ermöglichung der Durchfahrt von Polizei- und sonstigen Hilfsfahrzeugen erforderliche Rettungsgasse zu bilden, zahlten hierfür bisher ein Bußgeld von 20 Euro.

  • Künftig zahlen sie das Zehnfache – auch ohne eine konkret entstandene Behinderung – ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro und erhalten einen Punkt in Flensburg;
  • mit Behinderung beträgt das Bußgeld 240 Euro, zwei Punkte in Flensburg, ein Monat Fahrverbot;
  • bei einer hieraus entstandenen Gefährdung (z. B. der Sanitäter oder des Verletzten) steigt das Bußgeld auf 280 Euro zuzüglich zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot;
  • bei zusätzlicher Sachbeschädigung 320 Euro Bußgeld, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot.

Hinweis: Das absichtliche Blockieren einer Rettungsgasse und das absichtliche Blockieren eines Fahrzeugs mit Blaulicht und Martinshorn sowie die Behinderung von Personen die bei Unglücksfällen Hilfe leisten wollen, ist gemäß § 323c StGB gesondert unter Strafe gestellt und wird durch die Änderung der Bußgelder nicht berührt

Behinderung von Einsatzfahrzeugen

Wer es unterlässt, einem Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht und Martinshorn sofort freie Bahn zu schaffen, wird mit 240 Euro Bußgeld, zwei Punkten und einem einmonatigen Fahrverbot belegt;

  • bei hieraus entstandener Gefährdung beträgt das Bußgeld 280 Euro, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot;
  • bei zusätzlicher Sachbeschädigung 320 Euro Bußgeld, zwei Punkte sowie ein Monat Fahrverbot.
  • Auch das Parken in einer Feuerwehranfahrtszone ist sanktioniert. 30 Euro kostet der einfache Verstoß, im Falle einer Blockierung von Ordnungskräften beträgt die Buße 65 Euro plus ein Punkt in Flensburg. Falschparker dürfen sofort abgeschleppt werden.

 Neben Handys sind auch Tablets & Co am Steuer verboten

Das Verbot der Nutzung des Handys am Steuer wurde in der Neufassung des § 23 StVO umfassender geregelt. Während die Vorschrift bisher nur Mobiltelefone und Autotelefone erfasste, werden jetzt ausdrücklich

  • die Nutzung eines Tablets,
  • eines E-Book-Readers,
  • das Surfen im Netz sowie
  • das Eintippen von elektronischen Nachrichten erfasst.

Die Neuregelung ist technikoffen formuliert und soll auch künftige technische Entwicklungen auf dem Markt erfassen mit dem Ziel, eine Abwendung vom Verkehrsgeschehen durch den Fahrer zu vermeiden. Ausgenommen von dem Bußgeldtatbestand sind ausdrücklich die Nutzung der Sprachsteuerung, die Nutzung der Vorlesefunktion oder sogenannter Head-Up-Displays.

Handy-Nutzer werden nach neuem Recht härter bestraft

Wer künftig als Kraftfahrer das Handy oder ähnliche elektronische Geräte am Steuer nutzt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro statt bisher 60 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen.

  • Entsteht hieraus eine Gefährdung beträgt das Bußgeld 150 Euro, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot;
  • führt das Ganze zu einer Sachbeschädigung, so beträgt das Bußgeld 200 Euro, zwei Punkte Flensburg, ein Monat Fahrverbot.
  • Auch Fahrradfahrer sind betroffen. Wer das Handy auf dem Fahrrad nutzt, zahlt 55 Euro Bußgeld statt bisher 25 Euro.

Hinweis: Verfügt ein Fahrzeug über eine sogenannte Start-Stopp-Automatik, kann sich der Fahrer künftig bei der Handynutzung nicht herausreden, wenn die Automatik gerade auf Stopp und den Motor abgeschaltet hat. Die Nutzung eines Handys am Steuer ist nur zulässig, wenn der Motor vom Fahrer vollständig ausgeschaltet wurde.

Ganz neu: Burka-Verbot am Steuer

Verboten ist in Zukunft die Verhüllung des Gesichts während der Fahrt. Das Verbot betrifft nicht nur Burka und Niqab, sondern auch jegliche sonstige Gesichtsverhüllung, zum Beispiel auch Masken an Karneval.

Erlaubt sind aber weiterhin der das Gesichtsfeld nicht beeinträchtigende Chador und der Hijab. Das Verbot dient nach der Begründung des Verordnungsgebers nicht in erster Linie der Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern der Erkennbarkeit des Fahrers bei Verkehrskontrollen, beispielsweise durch elektronische Blitzgeräte.

Hinweis: Nicht verboten sind Kopfbedeckungen, die das Gesicht weitgehend freilassen, darunter das Kopftuch, eine Gesichtsbemalung, Gesichtsschmuck, Gesichtstätowierung, Schminke sowie sichtunterstützende Brillen oder Helme zum Schutz für Kraftradfahrer.

Referat Verkehrsrecht

27.10.2017

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

© 2021 Dr. Fingerle | Rechtsanwälte | Impressum | Datenschutz