Ausgleichsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die sich auf unentgeltliche Arbeitsleistungen z.B. an der Immobilie des Schwiegerkindes stützen und in der Zeit vom 01.01.2001 bis 01.01.2010 entstanden sind, sind keine familienrechtlichen Ansprüche i. S. d. §197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. und unterliegen daher der Regelverjährung gemäß § 195 BGB.

Der Anspruch der Schwiegereltern auf Ausgleichszahlungen für erbrachte Arbeitsleistungen an der Immobilie des Schwiegerkindes entsteht, wenn die Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind als Geschäftsgrundlage i. S. d. § 313 Abs. 1 BGB gescheitert ist.

Die dreijährige Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch nach § 313 Abs. 1 BGB beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in dem sich das Kind und das Schwiegerkind endgültig getrennt haben und die Schwiegereltern von diesem Scheitern der Ehe Kenntnis haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müssten (§199 Abs. 1 BGB).

(OLG Bremen, Beschluss vom 11.07.2017 – 4 U 1/17)

Referat Familienrecht

18.10.2017

Galina Stefin
Rechtsanwältin

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