Eine in einer notariellen Vereinbarung der Eheleute enthaltene Regelung zum Wegfall nachehelicher Unterhaltsansprüche bei zweijährigem Zusammenleben mit einem Partner in einem Haushalt ist nach ihrem konkreten Wortlaut und der Gesamtstruktur der Vereinbarung als eine den Rückgriff auf § 1579 Nr. 2 BGB ausschließende Spezialregelung zu verstehen. § 1579 Nr. 2 BGB besagt, dass ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

(OLG Hamburg, Beschluss vom 10.07.2017 – 2 UF 96/16)

Referat Familienrecht

18.10.2017

Galina Stefin
Rechtsanwältin

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