Für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft hatte das Landgericht Koblenz über diese Frage zu entscheiden. (LG Koblenz, Urteil vom 10.06.2025 – 6 S 174/24, nicht rechtskräftig). Ein unverheiratetes Paar hatte gemeinsam eine Hündin angeschafft. Nach der Trennung wollte jeder das Tier allein behalten. Das Amtsgericht Lahnstein ordnete ein Wechselmodell für die Hündin an.

Das Landgericht Koblenz lehnt aber eine dauerhafte „Wechselbetreuung“ ab, da die Miteigentümergemeinschaft durch das wechselseitige Aufhebungsverlangen beendet war. Da sich ein Hund nicht teilen lasse, müsse das Tier zur Auseinandersetzung des Miteigentums versteigert werden. Bei der Versteigerung dürfen aber aus Gründen des Tierschutzes nur die ehemaligen Partner mitbieten.

Wenn die Miteigentümer miteinander verheiratet sind oder waren, wird der Familienhund wie ein Haushaltsgegenstand behandelt und ist unter Wahrung tierschutzrechtlicher Belange nach Billigkeitsgesichtspunkten einem der Ehepartner zuzuordnen.

Referat Familienrecht

15.10.2026

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