Das Verkehrsunfallschadensrecht hat sich in den vergangenen zwei Jahren erheblich weiterentwickelt. Nachdem der Bundesgerichtshof mit seinen Entscheidungen zum Werkstattrisiko und zum Sachverständigenrisiko die Rechte von Unfallgeschädigten gestärkt hatte, stellte sich zuletzt die Frage, ob diese Grundsätze auch auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges übertragen werden können.
Diese Hoffnung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.05.2026 (Az. VI ZR 67/25) allerdings enttäuscht.
Nach Auffassung des BGH sind die Preise eines Mietwagenunternehmens für den Geschädigten regelmäßig ohne größere Schwierigkeiten zu ermitteln und zu vergleichen. Anders als bei Reparatur- oder Sachverständigenkosten trägt der Schädiger daher grundsätzlich nicht das Risiko überhöhter Mietwagenpreise. Der Geschädigte bleibt vielmehr verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren einen wirtschaftlich angemessenen Mietwagentarif auszuwählen. Dies gilt auch dann, wenn er freiwillig ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse anmietet.
Eine erfreuliche Klarstellung enthält die Entscheidung dennoch: Der Schwacke-Mietpreisspiegel bleibt weiterhin eine grundsätzlich geeignete Grundlage zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO. Eine ausschließliche Berechnung nach dem häufig niedrigeren Fraunhofer-Mietpreisspiegel ist nicht vorgeschrieben. Die Auswahl der Schätzgrundlage bleibt vielmehr dem jeweiligen Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls überlassen.
Wer nach einem Verkehrsunfall auf einen Mietwagen angewiesen ist, sollte möglichst vor der Anmietung ein oder zwei Vergleichsangebote einholen und diese dokumentieren. Dabei sollten insbesondere Fahrzeugklasse, Verfügbarkeit und enthaltene Nebenleistungen vergleichbar sein.
Eine generelle Verpflichtung, stets mehrere Vergleichsangebote einzuholen, besteht allerdings nicht. Insbesondere bei einer Eil- oder Notsituation können geringere Anforderungen an die Erkundigungspflicht zu stellen sein.
Wer diese Grundsätze beachtet, kann das Risiko einer späteren Kürzung der Mietwagenkosten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung deutlich reduzieren.
BGH, Urteil vom 19.05.2026 – VI ZR 67/25
Referat Verkehrsrecht
22.10.2026