Viele Unternehmen beschäftigen Masteranden, die für die Zeit der Erstellung ihrer Masterarbeit für das Unternehmen tätig werden. In diesem Rahmen stellt sich oft die Frage, ob der Masterand für die Zwecke der Masterarbeit auch Kundenumfragen durchführen darf.

Zugriff auf Kundendaten

Zur Durchführung der Kundenumfrage, muss der Masterand auf Kundendaten aus dem CRM-System des Unternehmens zugreifen. Datenschutzrechtlich relevant sind dabei bei einem Unternehmen im b2b-Bereich insbesondere die Kontaktdaten der Ansprechpartner als personenbezogene Daten.

Rechtsgrundlage aus dem BDSG

Da die Masterarbeit im Unternehmen geschrieben wird und die Umfrage sich mit Produkten des Unternehmens beschäftigt, wird der Masterand neben dem akademischen Teil auch für das Unternehmen tätig. Es wird daher eine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung benötigt.

Eine Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung ist nach § 28 I Nr. 2 BDSG zulässig, wenn sie für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist. Dies ist im Rahmen einer Interessenabwägung, festzustellen. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Unternehmens, kann jedes durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es muss sich dabei um einen Zweck handeln, der gesundem Rechtsempfinden entspricht und von der Rechtsordnung gebilligt ist.

Je nach Art und Umfang der Arbeit kann ggf. auch § 30 a BDSG als Rechtsgrundlage in Betracht kommen. Zu beachten ist auch, dass sich ab Mai 2018 die Rechtsgrundlage nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung richtet.

Verpflichtung auf das Datengeheimnis

Nach § 5 BDSG sind die „bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen“ auf das Datengeheimnis zu verpflichten.

Bei der Datenverarbeitung beschäftigt sind Personen, die Tätigkeiten gem. § 3 Abs. 4 BDSG zu verrichten haben. Es ist dabei unerheblich in welchem Umfang diese Tätigkeiten verrichtet werden, oder ob die Tätigkeiten für das Beschäftigungsverhältnis bestimmend sind. Auch spielt die Rechtsgrundlage auf der die Beschäftigung beruht keine Rolle. Vielmehr ist eine weite Auslegung zur Feststellung des zu verpflichtenden Personenkreises erforderlich. Zu verpflichten sind daher auch freie Mitarbeiter, Praktikanten, oder eben auch Werkstudenten/Masteranden. Näheres zu den Anforderungen an eine Verpflichtung auf § 5 BDSG findet sich in unserem Artikel „Das Datengeheimnis nach § 5 BDSG.“

Der Masterand muss daher eine Verpflichtungserklärung auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG unterzeichnen.

Kundenumfrage als Werbung

Grundsätzlich muss im Falle von Kundenumfragen durch ein Unternehmen zu Produkten immer an das Thema unzulässige Belästigung durch Werbung aus § 7 UWG gedacht werden. Es muss daher geprüft werden, ob im konkreten Einzelfall eine Ausnahmeregelung aus § 7 Abs. 3 UWG greift. Danach darf eine Werbemaßnahme per E-Mail nur durchgeführt werden, wenn sie sich an Bestandskunden richtet und sie ähnliche Produkte wie das durch den Kunden bereits erworbene Produkt umfasst. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllen kann, muss vorab eine ausdrückliche Einwilligung für die Kundenumfrage einholen.

Empfehlung

Aufgrund des Zugriffs auf Kundendaten, sollte der Masterand in jedem Fall auf das Datengeheimnis verpflichtet werden. Es muss eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung gefunden werden und es muss überprüft werden, ob die Umfrage gegen die Vorschriften des UWG verstößt.

08.09.2017

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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