Ein Referendar bewarb sich als Lehrer beim Land Berlin. Er erhielt eine Einstellungszusage unter Vorbehalt der persönlichen und körperlichen Eignung. Als das angeforderte Führungszeugnis beim Arbeitgeber einging, stellte dieser fest, dass eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs vorlag. Der Bewerber war mehrfach mit der S-Bahn schwarzgefahren. Der Arbeitgeber lehnte die Einstellung in den Schuldienst ab.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg lehnte eine Klage des Bewerbers auf Einstellung ab. Es liege keine verbindliche Einstellungszusage vor. Diese sei schließlich unter Vorbehalt erklärt worden. Die Ablehnung wegen charakterlicher Mängel sei nicht ermessensfehlerhaft (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.03.2017, Az.: 2 Sa 122/17). Grundsätzlich ist es eine freie Entscheidung des Arbeitgebers, mit welchen Bewerbern er letztlich ein Arbeitsverhältnis begründet. Allerdings kann ein Bewerber verlangen, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, wenn ihm die Einstellung verbindlich zugesagt worden ist. Dies wird jedoch nur dann sinnvoll sein, wenn die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses insbesondere durch Festlegungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen schon geregelt sind. Anderenfalls sollte der Arbeitgeber sich erst binden, wenn der Inhalt des Arbeitsvertrags konkret feststeht. Empfehlung Eine unverbindliche Einstellungszusage kann dagegen durchaus sinnvoll sein:

Der Bewerber benötigt ein 1. Feedback, da er noch weitere Bewerbungsverfahren laufen hat.
Die mögliche Einstellung kann der Arbeitgeber in Aussicht stellen, sollte aber einen Vorbehalt formulieren, z. B. wegen ausstehender Betriebsratszustimmung oder Vertragsverhandlungen.

07.09.2017

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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