Das OLG Hamm (OLG Hamm 4. FamS, Beschluss v. 04.03.2024 – 4 UF 5/23, FamRZ 2024, Heft 15, S. 1189 ff.) hat sich u.a. mit den Themen Zahlung von Verbindlichkeiten einer im Miteigentum stehenden Immobilie und Berücksichtigung eines Dienstwagens bei der Ermittlung von unterhaltsrechtlich relevantem Einkommen beschäftigt – zwei sehr praxisrelevanten Problemen.
– Tilgt einer der Ehegatten die Kosten für die Grundsteuer und die Grundbesitzabgaben einer im Miteigentum stehenden Immobilie, befreit er damit auch den anderen Ehegatten von dessen Verbindlichkeiten. In einem solchen Fall ist die Berücksichtigung nach dem Gesamtschuldnerausgleich auch im Unterhaltsverfahren zuzulassen.
– Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen eines Pflichtigen erhöht sich, wenn ihm vom Arbeitgeber ein Dienstwagen auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt wird, weil er insoweit eigene Aufwendungen erspart.
Referat Familienrecht
11.11.2024