Änderung der Rechtsprechung des BAG!

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nicht zulässig, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereits ein acht Jahre zurückliegendes Arbeitsverhältnis von einer eineinhalbjährigen Dauer bestand und dieses eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. Das hat das BAG in einem Urteil vom 23.1.2019 (7 AZR 733/16) entschieden.

Die Beklagte stellte den Kläger vom 19.3.2004 bis zum 30.9.2005 als gewerblichen Mitarbeiter ein. Mit Wirkung zum 19.8.2013 war der Kläger erneut für die Beklagte als Facharbeiter sachgrundlos befristet für die Zeit bis zum 28.2.2014 tätig. Die Vertragslaufzeit wurde mehrmalig von beiden Parteien verlängert, zuletzt bis zum 18.8.2015. Der Mitarbeiter begehrte mit seiner Klage die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht endete. Hiermit hatte er in allen drei Instanzen Erfolg.

Das BAG hatte im Jahr 2011 entschieden, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht solche Vorbeschäftigungen berücksichtigt, die länger als drei Jahre zurückliegen. Der Beschluss des BVerfG vom 6.6.2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) besagt hingegen, dass diese Auslegung gesetzliche Vorgaben überschreitet. Somit kann die Auffassung des BAG von 2011 nicht aufrechterhalten werden. Dennoch müssen die Fachgerichte durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken. Eine Unzumutbarkeit des Verbots sachgrundloser Befristungen kann sich dann ergeben, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

So liegt der Fall hier nicht. Das vorangegangene Arbeitsverhältnis lag mit acht Jahren nicht sehr lange zurück. Vertrauen auf die Rechtsprechung aus dem Jahre 2011 durfte die Beklagte nicht aufbauen. Bei Vertragsschluss musste sie zumindest die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass das BVerfG die vom BAG vorgenommene Auslegung der Norm kippt.

30.04.2019

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht

© 2021 Dr. Fingerle | Rechtsanwälte | Impressum | Datenschutz