In seinem Teilurteil vom 19.03.2019 – 4 A 12/19 hatte das VG Lüneburg über einen Bußgeldbescheid der Niedersächsischen Datenschutzaufsichtsbehörde zu entscheiden. Die Behörde hatte ein Bußgeld gegenüber einer Reinigungsfirma erlassen, die ihre Firmenfahrzeuge mit einem GPS-Ortungssystem überwacht. Die Überwachung sei nach den Auffassungen der Aufsichtsbehörde und des Gerichts nicht erforderlich. Doch wie begründet das Gericht seine Entscheidung?

Der Sachverhalt

Dem Rechtsstreit liegt eine Anfechtungsklage der Reinigungsfirma (Klägerin) zugrunde. Die Niedersächsische Aufsichtsbehörde hatte entschieden, dass die GPS-Überwachung der Firmenfahrzeuge eine nicht erforderliche Verarbeitung von Beschäftigtendaten darstelle. Das Reinigungsunternehmen kann 18 Fahrzeuge der Flotte mittels dem eingebauten GPS orten. Diese Funktion lässt sich auch nicht ohne weiteres deaktivieren. Das System ist so ausgelegt, dass es für einen Zeitraum von 150 Tagen jede gefahrene Strecke, sowie den Zündungsstatus, speichere. Da die Fahrzeuge den jeweiligen Beschäftigten eindeutig zuordenbar sind, besteht auch ein Personenbezug der Daten. Allerdings, so die Klägerin, erfolge eine tatsächliche Ortung der Fahrzeuge sehr unregelmäßig und maximal drei bis vier Mal pro Jahr. Eine Privatnutzung der Fahrzeuge sei zwar nicht ausdrücklich gestattet, jedoch geduldet.

Datenschutzrechtliche Grundlagen zur GPS-Ortung von Firmenfahrzeugen

Sind die Fahrzeuge wie hier Personen eindeutig zuordenbar, handelt es sich bei der GPS-Ortung um die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigtenkontext gem. Art. 88 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 1 BDSG. Insofern für die Verarbeitung keine Einwilligung vorliegt, muss die Verarbeitung zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sein.

Erforderlichkeit einer Verarbeitung im Beschäftigtenverhältnis

Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung einer Verarbeitung sind die widerstreitenden Positionen von Arbeitgeber und Beschäftigten abzuwägen. Dabei muss das Interesse des Arbeitgebers an der Verarbeitung mit dem Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten in einen schonenden Ausgleich gebracht werden, Gola, in: Gola/Heckmann, BDSG 13. Auflage, § 26 Rn. 16. Diese eher theoretische Definition besagt letztlich, dass die Interessen beider Seiten abgewogen werden müssen, dass das Mittel für den verfolgten Zweck geeignet sein muss und kein milderes gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht.

Grundsätze des Datenschutzrechts

Dabei zu beachten sind auch die Grundsätze des Datenschutzrechts aus Art. 5 DSGVO. Mit der DSGVO wurde den Grundsätzen des Datenschutzrechts ein stärkerer Wert zugesprochen. Die Nichtbeachtung der Grundsätze ist mit der DSGVO zu einem bußgeldbewährten Verstoß gem. Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO geworden und kann mit bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.

Im vorliegenden Fall sind gerade die Grundsätze der Fairness (“Treu und Glauben) und der Transparenz gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO, sowie der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, zu beachten. Danach müssen Datenverarbeitungen für die Betroffenen vorhersehbar sein, sie müssen über Art und Umfang der Datenverarbeitung informiert werden und die Datenverarbeitung muss auf das notwendige Minimum beschränkt werden, um den verfolgten Zweck zu erreichen. Wenn ein Verantwortlicher diese Grundsätze sehr gut umsetzt, beeinflusst dies wiederum positiv die Abwägung im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung.

Entscheidungsgründe im vorliegenden Fall

Das Gericht prüft richtigerweise im vorliegenden Fall die zwei Erlaubnistatbestände des § 26 Abs. 1 BDSG. Danach erfolgt zuerst die Prüfung, ob die Verarbeitung erforderlich zur Begründung Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigtenverhältnisses ist. Anschließend erfolgt eine Prüfung, ob die Beschäftigten möglicherweise in die Verarbeitung eingewilligt haben.

Erforderlichkeit der GPS-Ortung

Die Klägerin gab an, dass die GPS-Ortung dazu dient die Touren der Beschäftigten zu planen, Mitarbeiter und Fahrzeuge zu koordinieren, Nachweise gegenüber Auftraggebern zu erbringen und die Fahrzeuge vor Diebstahl zu schützen bzw. geklaute Fahrzeuge wieder aufzufinden. Außerdem soll so das Wochenendfahrtverbot und das Verbot der Privatnutzung durchgesetzt werden. Die Klägerin argumentiert, dass die GPS-Ortung dafür erforderlich sei, da kein milderes gleichwirksames Mittel ersichtlich ist.

Zu Recht äußert das Gericht, dass eine Überwachung außerhalb der Geschäftszeiten und am Wochenende nicht erforderlich sei. Die Klägerin hat selbst angegeben, dass die Privatnutzung der Fahrzeuge geduldet ist. Auch seien Ortungssysteme für die Prävention von Diebstählen völlig ungeeignet und somit nicht erforderlich. Des Weiteren sei auch eine ständige Ortung der Fahrzeuge nicht zur Koordination von Mitarbeitern und Fahrzeugen erforderlich. Eine solche Planung sei stets zukunftsorientiert, weswegen Informationen über vergangene und aktuelle Standorte der Fahrzeuge nicht relevant sind. Die Dienstleistungen im Reinigungsgewerbe seien außerdem weniger zeitkritisch als etwa im Transportgewerbe, weswegen hier nicht der gleiche Maßstab anzusetzen ist. Letztlich können die GPS-Daten auch nicht als Nachweis für geleistete Tätigkeiten gegenüber Auftraggebern dienen. Ein solcher Nachweis erfolgt wesentlich sicherer und weniger eingriffsintensiv bei den Auftraggebern vor Ort.

Die Klägerin habe außerdem nicht nachweisen können, in welchen Fällen es tatsächlich zur Auswertung der Daten kam und diese tatsächlich relevant für die Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses wurden. Abgesehen davon arbeiten über 100 Mitarbeiter bei der Klägerin im Außendienst, aber nur 18 Fahrzeuge werden mittels des GPS-Systems geortet. Es ist für das Gericht daher nicht ersichtlich, weswegen ein normaler Betrieb bei den anderen Beschäftigten auch ohne Ortungssystem möglich ist.

Einwilligung

Die Klägerin legt im Rechtsstreit zwar einige “Einwilligungserklärungen” der Beschäftigten vor. Die meisten davon erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen der Einwilligung im Beschäftigtenverhältnis gem. Art. 7 DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 2 BDSG. Diese Erklärungen erfüllen entweder nicht die notwendigen Informationspflichten, oder es fehlt die Belehrung über das Widerrufsrecht der Betroffenen. Die Klägerin könne demnach die Verarbeitung auch nicht auf eine Einwilligung stützen.

GPS-Ortung muss immer im Einzelfall geprüft werden

Das Gericht lehnt aus den oben genannten Gründen die Klage ab. Der Bescheid sei geeignet die Datenverarbeitung künftig in den Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen zu bringen und es sind auch keine milderen Mittel ersichtlich. Die Entscheidung zeigt verständlich, auf welche Punkte im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung eingegangen werden muss. Damit gibt sie einen guten Leitfaden für Unternehmen, die ihre Fahrzeugflotte mittels GPS orten wollen. Es wird außerdem gut veranschaulicht, dass es nicht nur auf die Verarbeitung an sich ankommt, sondern ganz entscheidend auch auf den Zweck und die Umstände der Verarbeitung. Eine GPS-Überwachung sollte daher immer gründlich durch einen sachkundigen Anwalt oder Datenschutzbeauftragten geprüft werden.

Gern stehen wir für Rückfragen zur Verfügung.

07.05.2019

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht

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