Die EU-Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber dazu verpflichten, Systeme einzurichten, mit denen die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Das geht aus einem Urteil der Europäischen Gerichtshofs vom Dienstag hervor. Arbeitgeber müssen demnach verpflichten werden, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden könne.

Es obliege den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems zu bestimmen, hieß es weiter. Dabei müsse gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten bestimmter Unternehmen Rechnung getragen werden. Konkret ging es in dem Prozess um einen Streit zwischen einer Gewerkschaft und der Deutschen Bank in Spanien.

Rechtslage bisher:

Eine Aufzeichnungspflicht besteht gem.  § 16 Absatz II ArbZG derzeit nur für Zeiten, die über die werktägliche Regelhöchstarbeitszeit von acht Stunden hinausgehen. Insoweit wird der deutsche Gesetzgeber eine Regelung schaffen müssen, die auch die Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinn ermöglicht. Betriebsvereinbarungen, die Arbeitszeit regelmäßig allein im rein vergütungsrechtlichen Sinne erfassen, werden hierfür nicht ausreichen und müssten dann insoweit angepasst werden.

14.05.2019

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht

© 2021 Dr. Fingerle | Rechtsanwälte | Impressum | Datenschutz