Ein Arbeitsverhältnis kann gem. § 14 II S.2 TzBefrG nicht sachgrundlos befristet werden, wenn zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Vertragsarbeitgeber bestanden hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der vorbezeichnete Grundsatz nicht gilt, wenn ein Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren nicht beschäftigt worden ist. Es gab nämlich die abstrusen Fälle, dass ein Arbeitnehmer vor Jahren, vielleicht während seines Studiums, bei einem Arbeitgeber schon einmal war und dann wegen des Vollbeschäftigungsverbots nicht erneut befristet, dann vielleicht als Ingenieur, eingestellt werden durfte.
So ähnlich war es auch in diesem Fall des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Urteil vom 20.07.2017, Az.: 6 Sa 1125/16):
Eine Arbeitnehmerin war im Jahr 2008 in einem Supermarkt beschäftigt. Dann bewarb sie sich erneut bei dem Arbeitgeber und die Parteien schlossen zunächst für die Zeit vom 02.05.2014 bis zum 31.01.2015 erneut einen befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund. Der Arbeitsvertrag wurde dann dreimal verlängert bis zum 30.4.2016. Daraufhin meinte die Arbeitnehmerin, dass eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum vom 02.05.2014 bis 30.04.2016 wegen ihrer Vorbeschäftigungszeit aus dem Jahr 2008 unzulässig sei. Sie erhob trotz der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Klage und machte den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30.04.2016 hinaus geltend.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hielt die sachgrundlose Befristung für rechtswidrig.
Der sachgrundlosen Befristung stand nach Meinung der Richter das sogenannte Anschlussverbot entgegen. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts verstößt die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut und nun wird das Bundesverfassungsgericht über diesen und ähnlich gelagerte Fälle entscheiden müssen.
Fazit: Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie bei sachgrundlosen Befristungen mit Mitarbeitern, die vielleicht schon einmal beschäftigt waren, ausgesprochen vorsichtig sein sollten.
10.01.2018
Referat Arbeitsrecht
Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht