OLG STUTTGART vom 10.01.2017, 1 SS 732/16
Die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit prüft und berücksichtigt das mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen.
Ist eine Ordnungswidrigkeit verjährt, bleibt kein Raum für die Prüfung, ob sich der Betroffene wegen Rechtsmissbrauchs auf die Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung des gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheides berufen darf, da die Verjährung im Bußgeldverfahren nicht der Dispositionsfreiheit des Betroffenen unterliegt.
(Aus den Gründen: …Die erste Anhörung des Betr. wurde am 16.10.2015 veranlasst, wodurch die Verjährung gem. § 33 I S.1 Nr.1 OWiG erstmals unterbrochen wurde. Am 28.11.2015 wurde der Bußgeldbescheid ausweislich der Zustellungsurkunde in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingeworfen, weil der Empfänger nicht angetroffen worden war. Zu diesem Zeitpunkt wohnte der Betr. nicht mehr an dieser Adresse. Die Verfolgungsverjährung der Ordnungswidrigkeit trat somit mit Ablauf des 15.01.2016 ein…).
10.01.2018
Referat Verkehrsrecht
Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht