Am 17. Februar 2016 wurde das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ erlassen. Dieses hat mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 unter anderem den Wortlaut von § 309 Nr. 13 BGB geändert.
Konsequenz: Arbeitsverträge dürfen für die Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr die Schriftform vorschreiben. Es reicht die Textform.
Zwischen Schriftform (vgl. § 126 BGB) und Textform (vgl. § 126b BGB) besteht ein erheblicher Unterschied: Ein E-Mail beispielsweise genügt zwar der Text- nicht aber der Schriftform.
Die Gesetzesänderung betrifft alle Arbeitsverträge, die nach dem 30. September 2016 abgeschlossen wurden/werden. Darüber hinaus dürfte die Gesetzesänderung auch für alle Altverträge gelten, die nach dem 30. September 2016 geändert wurden/werden.
In Neuverträgen oder in geänderten Altverträgen vorformulierte Ausschlussklauseln, die nach wie vor die Schriftform für die Geltendmachung von Ansprüchen vorsehen, sind somit unwirksam.
Konsequenz: Arbeitnehmer können ihre Ansprüche noch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren geltend machen.
5.1.2018
Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht