Auszubildende wohnen nicht im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bei den Eltern, wenn sie einen Elternteil in ihrer Wohnung aufnehmen und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt. Ihnen steht deshalb der höhere Unterkunftsbedarf zu.

(BVerwG, Urteil vom 8. November 2017 – 5 C 11.16)

04.01.2018

Referat Familienrecht

Galina Stefin
Rechtsanwältin

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