Ein Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteils nicht angeordnet werden, wenn die Eltern eine fortdauernde Mediation nur zur Absprache von Umgangsterminen nutzen, sich über den bevorstehenden Wechsel eines Kindes auf eine weiterführende Schule aber nicht austauschen. Die für das Wechselmodell erforderliche Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit setzt nämlich bei beiden Eltern eine hinreichende Erziehungskompetenzen sowie die Erkenntnis voraus, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf (vgl. BGH, NJW 2017, 1815 = NZFam 2017, 206 Rn. 30).

(OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2017 – 10 UF 2/17)

04.01.2018

Referat Familienrecht

Galina Stefin
Rechtsanwältin

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