Mitarbeiter müssen Reinigung nicht zahlen

Bei gesetzlich vorgeschriebener Hygienekleidung in Lebensmittelbetrieben müssen Arbeitgeber auch die Kosten für die Reinigung übernehmen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 14. Juni in Erfurt (Az.: 9 AZR 181/15). Damit war ein Mitarbeiter eines niedersächsischen Schlachthofes jetzt auch in der dritten Instanz mit seiner Klage erfolgreich. In der Lebensmittelverarbeitung hätten die Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass ihre Beschäftigten saubere und geeignete Arbeitskleidung tragen, erklärten die obersten Arbeitsrichter. Damit gehöre ebenso die Kostenübernahme für die Reinigung dieser Kleidung zu den Pflichten der Arbeitgeber. Die Entscheidung dürfte für zahlreiche Mitarbeiter in der Lebensmittelbranche von Interesse sein.

11.7.2016
Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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