Weihnachtsfeier auch in kleinerer Abteilung unfallversichert

Auch bei der Weihnachtsfeier einer kleineren Abteilung in einem Unternehmen ist ein Unfall unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert. Die Anwesenheit eines höheren Chefs sei dafür nicht erforderlich, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 5. Juli. Die bisherige Rechtsprechung des BSG, nämlich dass ein Chef dabei sein muss, sei nicht mehr haltbar (Az.: B 2 U 19/14 R). Allerdings müsse die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Betriebsleitung stattfinden, alle Mitarbeiter der Abteilung müssten eingeladen sein und die Teamleitung daran teilnehmen. Auf die Anzahl der Teilnehmer an der Feier komme es nicht an, betonten die obersten deutschen Sozialrichter.

11.7.2016
Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

© 2021 Dr. Fingerle | Rechtsanwälte | Impressum | Datenschutz