Dienstunfall auch auf Toilette möglich

Ein Unfall auf der Toilette einer Behörde kann nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts durchaus ein Dienstunfall sein. Damit bekam eine Mitarbeitern des Berliner Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg Recht, wie das Gericht am 25. Mai mitteilte. Die Beamtin war im August 2013 während des Dienstes in einem Toilettenraum gegen einen weit geöffneten Fensterflügel gestoßen. Sie erlitt eine Platzwunde sowie eine Prellung und musste ärztlich behandelt werden. Ihre Vorgesetzten hatten das nicht als Dienstunfall anerkannt und argumentiert, der Aufenthalt in einer Toilette sei eine rein private Angelegenheit (Urteil der 26. Kammer vom 4. Mai 2016 – VG 26 K 54.14). Das sahen die Verwaltungsrichter anders. Ein Dienstunfall sei es dann, wenn ein Körperschaden infolge eines plötzlichen Ereignisses im oder infolge des Dienstes erlitten werde. Dies treffe auf den Fall der Frau zu. Der Zusammenhang mit dem Dienst sei dann gegeben, wenn es zum Unfall während der Dienstzeit am Dienstort komme. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde seine sogenannte Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

11.7.2016
Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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