Galina Behrens
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Referat Ordnungswidrigkeitenrecht
Referat Reiserecht

 

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 15.2.2022 entschieden (Az.: 7 L 122/22), dass wer als Nicht-EU-Bürger mit einer Unionsbürgerin online über die Website der Behörden des Bundesstaates #Utah der USA die Ehe schließt, keinen Anspruch auf Erhalt einer Bescheinigung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern hat. Im Einzelnen wie folgt:

Ein türkischer Staatsangehöriger und eine bulgarische Staatsangehörige hatten sich im Juni 2021 in Duisburg per Videokonferenz das Ja-Wort gegeben, das ein Behördenmitarbeiter des US-Bundesstaates Utah protokolliert hatte.

Der türkische Staatsangehörige hat im Anschluss bei der Ausländerbehörde der Stadt Duisburg beantragt, ihm eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) auszustellen.

Das Verwaltungsgericht führt aus, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, Familienangehöriger einer Unionsbürgerin zu sein. Die Eheschließung sei in Deutschland #nicht #gültig. Bei Anwendung des nationalen Rechts ergebe sich dies aus §§ 1310 Abs. 1, 1311 BGB, wonach die Ehe persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten geschlossen werden müsse. Auch in Anwendung des Internationalen Privatrechts fehle es an einer wirksamen Eheschließung, weil die beiden Personen bei der Abgabe des Eheversprechens nicht in Utah, sondern in Duisburg anwesend gewesen seien.

Quelle: https://www.famrz.de/pressemitteilungen/online-eheschlie%C3%9Fung-in-utah-unwirksam.html

Referat Familienrecht

21.07.2022

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