Die Klägerin erbte im August 2016 ein Netto-Kapitalvermögen von rund 65.000 €. Daraufhin setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass für die Zeit vom 01.07.2016 bis zum 09.11.2016 kein wirksames ErbStG bestanden habe und eine Festsetzung von Erbschaftsteuer daher nicht zulässig sei.

Dem ist das FG Köln entgegengetreten. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer sei rechtmäßig. Der Gesetzgeber habe mit dem am 09.11.2016 im BGBl. verkündeten ErbStAnpG 2016 eine umfassende und wirksame Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen ab dem 01.07.2016 geschaffen. Die Neuregelungen entfalteten zwar in formeller Hinsicht eine echte Rückwirkung; diese Rückwirkung sei jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Gesetzgebungsverfahrens zum ErbStAnpG verfassungsrechtlich zulässig. (FG Köln, Urt. v. vom 08.11.2018 – 7 K 3022/17; nrkr – BFH: II R 1/19)

Fazit: Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren führen nicht zu einer Steuerpause. Auch die in der Zeit vom 01.07.2016 bis zum 09.11.2016 eingetretenen Erbfälle unterliegen der Erbschaftsteuer.

15.02.2019

Referat Steuer-/Erbrecht

Dr. jur. Daniel Fingerle
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Familienrecht

© 2021 Dr. Fingerle | Rechtsanwälte | Impressum | Datenschutz