Änderungen ab 2017

Mutterschutzgesetz

Zum 1. Januar 2017 tritt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) mit einigen Änderungen in Kraft. Die bisherige Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) entfällt, sie  wird in das MuSchG integriert. Daraus ergeben sich Pflichten für Arbeitgeber:

Bringt eine Arbeitnehmerin beispielsweise ein behindertes Kind zur Welt, steigt die Schutzfrist nun von acht auf zwölf Wochen.

Ferner gilt ab 2017 der Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studentinnen. Das bedeutet konkret, dass sie in der Zeit des Mutterschutzes nicht verpflichtet sind, am Unterricht bzw. an Vorlesungen teilzunehmen oder Klausuren zu schreiben. Im Gegensatz zu Arbeitnehmerinnen müssen sie allerdings nicht acht Wochen nach der Geburt komplett pausieren. Erleidet eine Arbeitnehmerin ab der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt, steht sie ab 2017 unter einem viermonatigen Kündigungsschutz. Bisher war das nur der Fall, wenn die Totgeburt über 500 Gramm schwer war.

Für Frauen, die in gefährlichen Berufen tätig sind, sieht das MuSchG ein vorsorgliches Beschäftigungsverbot vor – auch gegen ihren Willen. Das ändert sich ebenfalls ab 2017. Dann nämlich darf dieses Beschäftigungsverbot nicht mehr gegen ihren Willen ausgesprochen werden. Und auch wenn die Nachtarbeit weiterhin für schwangere Arbeitnehmerinnen verboten bleibt, dürfen sie künftig zwischen 20 und 22 Uhr tätig sein – vorausgesetzt sie möchte es und kann eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen. Außerdem wird das Sonn- und Feiertagsverbot gelockert. Das heißt, sie können an diesen Tagen arbeiten, allerdings nicht allein!

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Ab 2017 müssen Unternehmen Leiharbeiter nach eineinhalb Jahren fest einstellen. Allerdings gibt es hier eine Hintertür: Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können eine abweichende Regelung beinhalten. Dabei gilt aber der Grundsatz: gleicher Lohn für gleiche Arbeit.

Das heißt, nach neun Monaten müssen Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn erhalten wie die Stammbelegschaft. Außerdem dürfen Leiharbeiter bei Streiks nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Und um den Missbrauch durch die “Vorratsverleiherlaubnis” entgegenzuwirken, ist es zukünftig nicht mehr möglich, Werkverträge, die eine Arbeitnehmerüberlassung darstellten, nachträglich umzudeklarieren.

Mindestlohn

Arbeitnehmer erhalten ab dem 1. Januar 2017 einen Mindeststundenlohn von 8,84 Euro die Stunde. Allerdings gelten für die Fleischwirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau sowie die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie noch immer Ausnahmen. Hier liegt der Mindestlohn bei 8,50 Euro.

Lohnsteuer

Und auch bei der Lohnsteuer ändert sich 2017 einiges.

Ein Auszug:

  • Es gelten neue Steuerabzugsbeträge bei der Lohn- und Kirchensteuer sowie dem Solidaritätszuschlag.
  • Es gelten neue Auslandstage- und -übernachtungsgelder.
  • Es gibt Änderungen bei der Überlassung bzw. Erstattung der Aufwendungen für eine BahnCard.
  • Es ändern sich die Firmenwagenbedingungen für Fahren zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
  • Es kann bei der Gehaltsumwandlung von Bar- zu Sachlohn gegebenenfalls zu Einschränkungen kommen.
  • Auch bei der Fünftelregelung für Abfindungen gibt es Änderungen.
  • Zu Änderungen kommt es auch bei dem steuerfreien Arbeitgeberersatz und den Werbungskostenabzug für Umzugskosten.
  • Unternehmen können ab 2017 arbeitstägliche Mahlzeitenzuschüsse gewähren.
  • Es gelten höhere steuerfreie Beträge für die betriebliche Altersvorsorge sowie Verbesserungen beim Sonderausgabenabzug für die private Altersversorge.
  • Auch beim Werbungskostenabzug bezüglich des Arbeitszimmers und der Bewirtungskosten gibt es Änderungen.

03.01.2017

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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