Kein Beweisverwertungsverbot von Videoaufnahmen einer Dash Cam !?
Hinweis-und Beweisbeschluss des LG Landshut 01.12.2015 – Az.: 12 S 2603/15 :

Das Landgericht Landshut schließt sich in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss der Auffassung an, nach der Videoaufnahmen einer Dash Cam grundsätzlich verwertbar sind.

Bei der Frage der Verwertung der Videos sei zu unterscheiden zwischen dem Verbot der Beweismittelbeschaffung (hier: ein etwaiger Verstoß gegen das Datenschutzgesetz) und zwischen dem Verbot der Verwendung im Prozess. Das Kunsturhebergesetz (Recht am eigenen Bild)sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, denn es verbiete lediglich das Verbreiten und Zurschaustellen von Aufnahmen, nicht aber das Fotografieren selbst.

Das LG Landshut lehnt auch ein Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (informelles Selbstbestimmungsrecht) ab. Der vom Filmenden verursachte Grundrechtseingriff sei geringfügig. Das laufende Filmen vom Auto aus erfolge wahllos und ohne bestimmte Absicht. Eine systematische Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer zur Erstellung von Bewegungsprofilen finde nicht statt. Die Filmaufnahmen würden, soweit es nicht zu einem Unfall komme, immer wieder überschrieben.

Das LG Landshut sieht keinen gravierenden Grundrechtseingriff darin, wenn andere Verkehrsteilnehmer, deren Identität dabei nicht geklärt wird und auch nicht geklärt werden soll, von einer Onboard-Kamera erfasst werden, ohne dass dies für den Kamerabetreiber mit einem Erkenntnisgewinn verbunden ist. Relevanz kommt der Erfassung des Verkehrsgeschehens erst in dem Moment zu, in dem es zu einem Unfall kommt.

Im vorliegenden Fall wäre der Kläger ohne Rückgriff auf die Videoaufnahmen beweislos und müsste eine Klageabweisung wegen der – bei Betrachtung des Videos möglicherweise ohne Weiteres widerlegbaren – unrichtigen Behauptung hinnehmen.

Abzuwarten bleibt, ob im Falle eines Urteils dieses Rechtskraft erlangt oder der Fall bis zum BGH oder BVErfG hochgetrieben wird, da es grundsätzliche Bedeutung hat. Der Trend ist jedenfalls immer mehr zu Gunsten des Nutzers zu erkennen.

08.01.2017

Uwe Karsten
Rechtsanwalt

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