Was zählt alles zur Arbeitszeit?

Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Pausen. Arbeitszeit umfasst daher die Zeit, in der Sie und Ihre Kollegen tatsächlich arbeiten oder sich an einem von Ihrem Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten.

Arbeitsbereitschaft

Zur bezahlten Arbeitszeit zählt deshalb die Arbeitsbereitschaft. Dabei handelt es sich um Zeiten während der regelmäßigen Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer sofort bereit ist, seine volle Tätigkeit aufzunehmen (Beispiel: wartende Lkw-Fahrer). Das BAG hat die Arbeitsbereitschaft als „wache Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung“ definiert (17.7.2008, Az. 6 AZR 505/07). Da Arbeitnehmer während der Arbeitsbereitschaft meist weniger belastet sind als aktiv tätige Kollegen, wird diese meist auch geringer bezahlt als die Vollarbeitszeit. Wie viel Ihre Kollegen in Arbeitsbereitschaft genau bekommen, hängt letztlich davon ab, was im Arbeitsvertrag bzw. einschlägigen Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Finden auf Ihren Betrieb bzw. einen betroffenen Kollegen keine entsprechenden Regelungen Anwendung, muss die Arbeitsbereitschaft wie die Vollarbeitszeit bezahlt werden.

Bereitschaftsdienste

Auch Bereitschaftsdienste zählen zur bezahlten Arbeitszeit. Ein Bereitschaftsdienst ist gegeben, wenn sich ein Kollege außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit an einer von Ihrem Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufhalten muss, um bei Bedarf seine volle Arbeitstätigkeit aufzunehmen (Beispiel: Ärzte).

Wichtig:
Das BAG hat hierzu entschieden, dass auch häusliche Pflegekräfte für ihre Bereitschaftszeit mit dem seit 01.01.2015 geltenden Mindestlohn bezahlt werden müssen (19.11.2014, Az. 5 AZR 1101/12).

Rufbereitschaft

Auch die Rufbereitschaft zählt teilweise zur bezahlten Arbeitszeit. Bei der Rufbereitschaft zählt allerdings nur die Zeit, während derer der Arbeitnehmer zur Arbeit herangezogen wird, zur Arbeitszeit. Rufbereitschaft ist eine Form der Arbeit, die gar nicht als Arbeit im Sinne des ArbZG gilt. Denn während einer Rufbereitschaft kann sich der Arbeitnehmer an einem von ihm selbst gewählten Ort außerhalb des Betriebs aufhalten. Er ist allerdings verpflichtet, im Zweifelsfall innerhalb eines bestimmten Zeitraums (im Krankenhaus z. B. 20 Minuten) nach einem entsprechenden Anruf am Arbeitsplatz zu erscheinen. Als Arbeit im Sinne des ArbZG zählt daher nur die sogenannte Heranziehungszeit. Das ist die Zeit, die der Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft tatsächlich an seinem Arbeitsplatz verbringt. Nur diese Zeit wird deshalb als Vollarbeit vergütet. Für die Zeit, in der sich ein Kollege „nur“ bereithält, kann Ihr Arbeitgeber eine Pauschale leisten, die letztlich geringer ausfällt.

Dienstreisen

Von einer Dienstreise spricht man, wenn ein Kollege vorübergehend aus beruflichen Gründen an einem anderen Ort außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Dienstreisen zählen, sofern sie in die normale Arbeitszeit fallen, zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Dauert die Dienstreise eines Kollegen länger als sein normaler Arbeitstag, heißt das allerdings nicht automatisch, dass er die „überschüssige“ Zeit als Überstunden geltend machen kann. Denn dafür, wie viel Zeit als Arbeitszeit gewertet werden kann, kommt es darauf an, wie der Arbeitnehmer seine Zeit verbringt. Nutzt er die Zeit z. B., um eine erforderliche Präsentation auszuarbeiten, dann wird es sich ausnahmsweise um Überstunden handeln. Handelt es sich um Reisezeiten im Zug oder Flugzeug, gelten diese als Ruhezeiten. Auch insoweit gibt es Ausnahmen. Nach § 612 Abs. 1 BGB besteht dann ein Anspruch auf Vergütung, wenn diese zu erwarten ist. Je niedriger Ihr Mitarbeiter bezahlt wird, desto eher kann er also erwarten, dass Sie ihm Extrazeiten wie eine Reisezeit anlässlich einer Dienstreise vergüten. Dagegen kann man bei einem hohen Gehalt eher davon ausgehen, dass Reisezeiten abgegolten sind.

Reisezeiten

Ist das Reisen untrennbar mit der Hauptleistungspflicht verbunden, wie z. B. die Fahrten zu Kunden und zwischen den Kunden im Außendienst oder der ambulanten Pflege, zählen Reisezeiten in vollem Umfang zur Arbeitszeit. Damit sind aber nur die Wege zwischen den Kunden oder den Kunden und dem Betrieb gemeint. Berufsschultage mit mehr als 5 Unterrichtsstunden werden mit 8 Stunden auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit angerechnet, Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen mit 40 Stunden. Bei kürzerem Unterricht wird die tatsächliche Unterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet (§ 9 JArbSchG).

Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen mit überwiegend dienstlichem Charakter (Mitarbeiterbesprechungen, Betriebsversammlungen usw.) zählen zur bezahlten Arbeitszeit und müssen demnach auch bezahlt werden. Für Betriebsausflüge und Betriebsfeiern gilt das dagegen nur, wenn sie während der regulären Arbeitszeit stattfinden.

Umkleidezeiten

Nicht alles, was auf den ersten Blick zur Arbeitszeit gehört, zählt auch tatsächlich dazu. Auch Umkleidezeiten sind nur im Ausnahmefall als Arbeitszeit zu bewerten. Und zwar nur dann, wenn das Umkleiden zwingend für die Tätigkeit erforderlich ist. Das ist z. B. beim Anlegen von Sicherheitskleidungen der Fall. Auch wenn Sie und Ihre Kollegen eine in der Öffentlichkeit erkennbare auffällige Uniform tragen müssen, um nach außen hin einheitlich aufzutreten, wie z. B. wenn es um die Kleidung des Personals von Schnellrestaurants oder einiger Einzelhändler geht, kann dieser Fall eintreten. Auch Wege- und Waschzeiten gehören nicht zur Arbeitszeit.

20.02.2017

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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