Das Transplantationsgesetz soll geändert werden, um die Widerspruchslösung bei Organspenden einzuführen. Der Bundesrat hat beschlossen, einen entsprechenden Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen. Mit dem Gesetz sollen mehr Menschen, die auf eine Organspende angewiesen sind, ein lebensrettendes Organ erhalten. Das Recht des Einzelnen, sich für oder gegen eine Organspende zu entscheiden, bleibt weiterhin ausdrücklich unangetastet. Durch Einführung der sog. Widerspruchslösung soll aber zukünftig jede Person als Organspender gelten, wenn sie nicht zu Lebzeiten einer Organspende widersprochen hat oder auf andere Art und Weise zum Ausdruck gebracht hat, keine Organe spenden zu wollen. Bei Personen, die nicht in der Lage sind, Wesen, Bedeutung und Tragweite einer Organspende zu erkennen, soll eine Organentnahme grundsätzlich unzulässig sein. Der Widerspruch kann im Organspende-Register, in einem Organspendeausweis, einer Patientenverfügung oder auf andere Art und Weise festgehalten werden und bedarf keiner Begründung. Liegt kein schriftlicher Widerspruch vor, werden die Angehörigen gefragt, ob die Person zu Lebzeiten einen entgegenstehenden Willen geäußert hat. Bei Minderjährigen können die Eltern entscheiden, sofern der oder die Minderjährige nicht zuvor seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat. Der mutmaßliche Wille der minderjährigen Person ist bei der Entscheidung zu beachten. (Mitteilung des Bundesrats)
Referat Medizinrecht
02.09.2024