Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in NRW liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 01. bis 05.11.2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 01.11. fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gleichwohl für die am 01.11.2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen. Das ArbG hat der Klage stattgegeben. Das LAG hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem BAG Erfolg. Dem Kläger stehen die begehrten Feiertagszuschläge zu. Für den Zuschlagsanspruch ist nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag im Streitfall in NRW. (BAG, Urt.- v. 01.08.2014 – 6 AZR 38/24)

Fazit: Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist.

Referat Arbeitsrecht

02.09.2024

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