Regelt ein gerichtlicher Vergleich die Freistellung eines Arbeitnehmers bis zum Ende der Kündigungsfrist, bleiben Überstunden bestehen, wenn deren Abbau nicht im Vergleich festgeschrieben ist. (BAG (20.11.2019, Az. 5 AZR 578/18)

Eine Sekretärin hatte die fristlose Kündigung erhalten, die im Rahmen der Kündigungsschutzklage in einem gerichtlichen Vergleich in eine ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 31. Januar 2017 umgewandelt wurde. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sollte die entlassene Mitarbeiterin freigestellt sein.

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte die Frau die Abgeltung von 67,10 Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto in Höhe von 1.317,28 Euro brutto nebst Zinsen. Das ArbG hatte der Klage stattgegeben, das LAG Hamm auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.

BAG winkt Überstunden durch

Vor dem BAG hatte die Klägerin Erfolg.

Die Erfurter Richter führten aus:

„Endet das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld abzugelten. Möchte der Arbeitgeber, dass diese Überstunden in die Freistellung einbezogen und somit abgebaut werden, muss das im gerichtlichen Vergleich ausdrücklich oder zumindest konkludent geregelt sein.“

Beides war hier nicht der Fall. Daher war der Freizeitausgleichsanspruch der ehemaligen Arbeitnehmerin nicht aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt worden.

26.11.2019

Referat Arbeitsrecht

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
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