Das AG hat den Beklagten dazu verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die Gemeinschaftsflächen seiner Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mit technischen Geräten (Video Kameras, Dash-Cams oder sonstige Geräte, die zur Aufnahme von Bild und Ton geeignet sind) zu überwachen. Kläger und Beklagter sind Eigentümer je einer Wohnung einer WEG. Der Beklagte hatte am Balkon der ihm zugehörigen Wohnung in zehn Metern Höhe eine Überwachungskamera installiert, welche auf die Gemeinschaftsflächen des Gemeinschaftsgartens gerichtet war. Er hat die Kamera auf Verlangen der Miteigentümer wieder entfernt, eine entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterschrieben. Der Beklagte, der vorgerichtlich noch erklärt hatte, dass es sich um eine bloße Kameraattrappe gehandelt habe, gab in der Hauptverhandlung an, dass es sich um ein Kameragerät handele, wie es Jäger verwenden würden. „Man kann es mittels einer Schlinge an einem Baum befestigen und z. B. auf einen Fuchsbau richten und wenn sich dann in dem Fuchsbau was bewegt, dann macht die Kamera ein Bild.“ Auf Frage des Gerichts nach dem Warum erklärte er, dies sei ein absoluter Quatsch gewesen. Die Entfernung zum Gemeinschaftsgarten und zu den Bäumen betrage ca. fünfzehn Meter und das Gerät könne nur in etwa drei Meter Entfernung auslösen, wenn sich dort etwas bewege. In dem Anwesen sei bereits zweimal im Erdgeschoss eingebrochen worden und seinem Sohn seien aus dessen nahegelegener Tiefgarage heraus zwei Fahrräder geklaut worden. Der Kläger fühlt sich durch diese Kameras beeinträchtigt. Er möchte nicht aufgenommen werden, wenn er sich auf Gemeinschaftseigentum aufhält. Der Antrag des Beklagten auf Genehmigung der Überwachungskamera sei im Oktober 2018 schon gar nicht erst auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung gesetzt worden.

Das AG  gab dem Kläger Recht: Nach § 14 Nr. 1 WEG sei jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung könne die Installation einer Videokamera zwar durchaus von dem Gebrauchsrecht des Eigentümers oder Sondereigentümers umfasst sein, dies gelte jedoch nur dann, wenn die Kamera ausschließlich auf Bereiche ausgerichtet ist und Bereiche erfasst, die dem Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers zugehören. In der Installation der Wildcam habe eine Beeinträchtigung vorgelegen, die das Maß des Zulässigen überschreite. Unstreitig sei, dass die Wildcam in Richtung Gemeinschaftsgarten positioniert gewesen sei. Es komme auch nicht darauf an, ob die Wildcam lediglich in einer Weite von drei Metern filmen könne oder darüber hinausgehend. Die Rechtsprechung sehe es regelmäßig sogar als ausreichend an, dass durch das Vorhandensein einer derartigen Kamera bereits dadurch in die Rechte der Betroffenen eingegriffen werde, dass hierdurch ein unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut werde. Dem stimmte das AG zu, insbesondere vor dem Hintergrund, dass für die Miteigentümer, die Mieter und Besucher nicht ersichtlich sei, ob und wann die Kamera tatsächlich aufnehme und aufzeichne. Sofern die Betroffenen eine Überwachung durch derartige Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssten, liege bereits ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor. Zudem sei auch notwendige Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft erfolgt. (AG München, Urt. v. 28.02.2019 – 484 C 18186/18 WEG, rkr.)

Fazit: Die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, kann im konkreten Einzelfall unzumutbar sein.

01.06.2019

Referat WEG-Recht

Michael Weßner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

© 2021 Dr. Fingerle | Rechtsanwälte | Impressum | Datenschutz