Die Eltern des derzeit inhaftierten Mannes hatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst, wonach der Kläger enterbt wurde und auch keinen Pflichtteil bekommen sollte. Nach dem Tod der Mutter wollte der Kläger seinen Pflichtteil nun geltend machen. Er begehrte PKH.

Das OLG sah für die Klage keine Erfolgsaussichten. Die Eltern hatten dem Kläger den Pflichtteil nämlich wirksam entzogen. Sie hatten in dem Testament den Pflichtteilsentzug damit begründet, dass der Kläger wegen eines schweren Raubes zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Seine Teilhabe am Erbe sei den Eltern auch nicht zumutbar, weil die Straftat den in der Familie gelebten Wertvorstellungen in hohem Maße widerspreche. Dies hatten die Eltern in dem gemeinsamen Testament auch so niedergelegt. Der Mann kann jetzt keine Prozesskostenhilfe für die beabsichtige Klage beanspruchen.

Nach dem Gesetz kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn der potenzielle Erbe sich einer schweren Straftat gegen den Erblasser oder eine diesem nahestehende Person schuldig macht – ohne dass eine mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt werden muss – oder wenn er seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt (§ 2333 Abs. 1 Nr. 1. bis 3 BGB). (OLG Oldenburg, Beschl. v. 08.07.2020 – 3 W 40/20)

Fazit: Wer wegen eines schweren Raubes zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, dem darf von den Erblassern wirksam der Pflichtteil entzogen werden, wenn die Straftat den in der Familie gelebten Wertvorstellungen in hohem Maße widerspricht.

15.11.2020

Referat Erbrecht

Daniela Freimann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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