Überschreitet der Fahrer eines Pkw, Lkw oder Motorrades ein innerorts geltendes Tempolimit um 16 km/h, wird das künftig bereits mit einem Punkt geahndet. Ein Fahrverbot droht nun schon ab 21 km/h zu viel, hinzu kommen zwei Punkte. Auch außerorts sinkt der Grenzwert: Ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte setzt es nun bereits ab einer Übertretung um 26 km/h.

Die mit einer Geschwindigkeitsübertretung verbundenen Bußgelder sind in der Novelle ebenfalls kräftig erhöht worden. 30 Euro sind bei Überschreitung bis 10 km/h angesetzt, ab 16 km/h sind innerorts 70 Euro und außerorts 60 Euro zu zahlen. Die Sätze ab 21 km/h steigen auf 80 Euro bzw. 70 Euro, ab 26 km/h werden innerorts 100 Euro und außerorts 80 Euro verlangt.

Mit der StVO-Novelle gehen auch ein restriktiveres Vorgehen gegen Falschparker und ein verbesserter Schutz für Radfahrer einher. So wird das unberechtigte Parken auf einem Behindertenparkplatz um 20 Euro teurer und kostet nun 55 Euro. Dieser Satz gilt ebenso bei Parken in zweiter Reihe oder auf Geh- und Radwegen.

Kommt eine Verkehrsbehinderung hinzu, werden 70 Euro und ein Punkt fällig, bei Gefährdung sogar 80 Euro und ein Punkt. Die Verwendung sogenannter Blitzerapps auf Smartphones wird verboten.

Ein vorrangiges Ziel der StVO-Änderungen ist der Schutz von Radfahrern. Fahrzeuge vor Kreuzungen müssen bei einem angelegten Radweg jetzt einen größeren Abstand beim Parken einhalten. Bei Überholvorgängen von einspurigen Fahrzeugen (Radler und E-Tretroller) ist innerorts ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, außerorts sogar von 2 Metern.

Bei Engstellen, an denen dieser Mindestabstand mutmaßlich nicht eingehalten werden kann, kann per Schild das Überholen einspuriger Fahrzeuge untersagt werden. Kommunen dürfen jetzt auch Fahrradzonen ausschildern, in denen andere Verkehre durch Zusatzbeschilderung freigegeben werden können. Auch ist jetzt eine Grünpfeilregelung ausschließlich für Fahrradfahrer ausweisbar.

Für Lkw ab 3,5 Tonnen ist beim Rechtsabbiegen innerorts verpflichtend Schritttempo festgeschrieben, wenn mit Rad- und Fußverkehr zu rechnen ist. Alle Kraftfahrer bleiben aufgefordert, den Abbiegevorgang immer rechtzeitig durch Blinkzeichen anzukündigen. Die Zweiradfahrer sollten sich ebenfalls vorsichtig verhalten und etwa an Ampeln keinesfalls rechts neben Lastkraftwagen anhalten.

Quelle: de.Motor1.com

24.04.2020

Referat Verkehrsrecht

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
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