Es müssen Arbeitgeber auch auf Resturlaubsansprüche aus vorangegangenen Kalenderjahren hinweisen (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.04.2019, Az.: 4 Sa 242/18).

Auf Wunsch des Arbeitnehmers dieses Falls hatten sich die Arbeitsvertragsparteien darauf geeinigt, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub als wöchentliche Arbeitszeitverkürzung nimmt. Er sollte 30 Stunden pro Woche bezahlt bekommt aber nur 27,5 Stunden arbeiten müssen.

Als das Arbeitsverhältnis beendet wurde, verlangte der Arbeitnehmer die Abgeltung, also die Ausbezahlung seines Urlaubs für die vergangenen drei Jahre.

Verstoß gegen das Bundesurlaubsgesetz

Der Anspruch war begründet. Denn die arbeitsvertragliche Absprache war nichtig, da sie zulasten des Arbeitnehmers vom Bundesurlaubsgesetz abwich. Der Arbeitnehmer kann gerade nicht auf seinen Erholungsurlaub verzichten und zB pro Woche dafür 2,5 Stunden weniger arbeiten.

Kein Verfall des Anspruchs

Der Urlaubsanspruch war auch nicht verfallen, da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zuvor konkret aufgefordert hatte, den Urlaub zu nehmen. Diese Pflicht hat er neben dem laufenden Jahr auch für die vorangegangenen Kalenderjahre.

Fazit: Urlaub kann also nur verfallen, wenn der Arbeitgeber zuvor seine Mitarbeiter aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums erlischt. Diese Pflicht des Arbeitgebers bezieht sich auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

02.07.2019

Referat Arbeitsrecht

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
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