BAG (25.09.2018)
Aktenzeichen 8 AZR 26/18
BAG, Pressemitteilung Nr. 46/18 vom 25.9.2018

Der Kläger ist seit 2002 als Baumaschinenführer beschäftigt. Ihm stand aus einem Überleitungstarifvertrag eine »Besitzstandszulage« von rund 130 Euro im Monat zu, die seine Arbeitgeberin nur zum Teil zahlte. Er klagte erfolgreich auf den vollen Betrag. Wegen des Verzugs seiner Arbeitgeberin erhielt er für die Monate Juli bis September 2016 zusätzlich drei Pauschalbeträge von jeweils 40,00 Euro zugesprochen.

Das ArbG Oberhausen und das LAG Düsseldorf waren der Ansicht, die Pauschalen stünden dem Arbeitsnehmer als Ersatz für seinen Verzugsschaden zu (zuletzt: LAG Düsseldorf, 10.10.2017 – 8 Sa 284/17). Auch im Arbeitsrecht gelte die Vorschrift, dass ein Schuldner im Verzug dem Gläubiger, also dem Arbeitnehmer, eine Pauschale von 40 Euro für die verspätete Zahlung schuldet (§ 288 Abs. 5 BGB).

Prozessvorschrift schließt Pauschale aus

Dagegen wehrte sich der Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab ihm Recht. Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Verzugspauschalen. Zwar sei § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch bei verspätet gezahltem Arbeitsentgelt anwendbar, allerdings gehe in diesem Fall eine speziellere Rechtsnorm vor:

In Urteilsverfahren erster Instanz beim Arbeitsgericht hat die obsiegende Partei keinen Anspruch auf »Entschädigung wegen Zeitversäumnis«, bestimmt § 12 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).

Diese Vorschrift, so das BAG, gilt auch für Ansprüche auf Kostenerstattung und schließt damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.

16.10.2018

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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