Das BAG vertrat seit geraumer Zeit die problematische Auffassung, die Mitbestimmung im Gesundheitsschutz sei eingeschränkt und verlange eine konkrete, im Betrieb nachweisbare Gesundheitsgefahr. Das war vor allem die Auffassung des Urteils vom 11.12.2012 (1 ABR 81/11).

Das neue Urteil, das diese Auffassung verwirft, ist somit ein Paukenschlag für die Betriebsräte, die im Arbeits- und Gesundheitsschutz tätig sind. Ab sofort brauchen sie nicht mehr eine konkrete Gesundheitsgefahr im Betrieb nachzuweisen, um tätig zu werden. Vielmehr reichen bloße Gefährdungen aus. Damit sind vor allem die Rechte der Betriebsräte im Präventionsbereich deutlich gestärkt.

Es ging im Prozess um die Frage, ob die Regelungen der Einigungsstelle überhaupt vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats umfasst seien. Der Arbeitgeber war der Meinung, der hier maßgebliche § 3 Abs. 1 ArbSchG setze für erforderliche Gesundheitsschutzmaßnahmen eine Gesundheitsgefahr voraus, die nicht bestehe. Dies stützte er auf die frühere Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2012.

Das BAG stellt nun explicit klar, dass es – anders als in früher lautenden BAG-Entscheidungen – für die Mitbestimmung des Betriebsrats im Gesundheitsschutz nicht mehr einer konkreten, im Betrieb feststellbaren Gesundheitsgefahr bedarf. Vielmehr reiche eine Gefährdung der Gesundheit aus, die entweder feststehe oder durch eine Gefährdungsbeurteilung ermittelt werde.

Angemessene und geeignete Schutzmaßnahmen lassen sich nach Meinung des Gerichts erst ergreifen – und des Weiteren auf ihre Wirksamkeit überprüfen – wenn das Gefährdungspotential von Arbeit für die Beschäftigten bekannt ist. Die Grundpflicht des § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG konturiere sich – so die Richter – daher anhand einer konkreten Gefährdung.

Rechtssystematisch besteht ein Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG , der sich einerseits aus der Verwendung des dem Begriff der »Maßnahmen des Arbeitsschutzes« beigefügten Attributs »erforderliche« in § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG ergibt, und andererseits aus § 5 Abs. 1 ArbSchG . Danach ist das Ziel der Gefährdungsbeurteilung die Ermittlung, »welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind«.

Das BAG hat trotz der wichtigen Feststellung, dass für die Mitbestimmung im Gesundheitsschutz eine Gefährdung ausreiche, den Spruch der Einigungsstelle zu dem Maßnahmenkatalog für unwirksam erklärt. Das Gericht vermisste letztlich die Darstellung der Gefährdungslage. Obwohl die Einigungsstelle sich intensiv mit den Gefährdungen im Betrieb – auch durch eine Betriebsbegehung – auseinandergesetzt hatte, war das BAG der Auffassung, dass darin keine Gefährdungsbeurteilung zu sehen sei. Vor allem war das Gericht der Meinung, dass die Einigungsstelle letztlich nicht in der Lage sei, eine Gefährdungslage im Betrieb festzustellen.

Der Spruch sei ferner auch deshalb unwirksam, weil der Regelungsgegenstand des Spruchs »Akute Maßnahmen des Gesundheitsschutzes« nicht genau genug gefasst sei. Es sei bei diesem »bunten Strauß« an Regelungen (ein bisschen hiervon, ein bisschen davon) nicht möglich, zu bestimmen, ob die Einigungsstelle ihren Regelungsauftrag vollständig erledigt habe.

Sobald eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt worden ist, kann der Betriebsrat in jedem Fall über die genaue Ausgestaltung und die konkreten dort festgestellten Abhilfemaßnahmen mitbestimmen.

Folgende Reihenfolge ist zu empfehlen:

  1. Der Arbeitgeber ergreift die notwendigen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes.
  2. Dazu wird er eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, an der der Betriebsrat beteiligt wird, mglw. mit Abschluß einer Betriebsvereinbarung. Im Zweifel greift die Einigungsstelle.
  3. Bei der Auswahl und Ausgestaltung der Maßnahmen, die aufgrund der festgestellten Gefährdungen ergriffen werden müssen, muss der Betriebsrat ebenfalls mitbestimmen.

8.11.2017

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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