Muss ein Mitarbeiter am Personalgespräch teilnehmen?

Woraus ergibt sich ein Recht für den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer zum Personalgespräch zu bitten? Muss der Arbeitnehmer erscheinen oder nicht ?

Grundsätzlich sollte eine Abmahnung ausreichend sein, wenn der Mitarbeiter der Einladung zum Personalgespräch nicht folgt. Der Arbeitgeber macht seinem Mitarbeiter darin unmissverständlich klar, dass er verpflichtet ist, an einem Personalgespräch teilzunehmen. Außerdem erfährt er auch gleich, dass er im Wiederholungsfall mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen hat. Dem Arbeitgeber steht grundsätzlich das Weisungsrecht aus § 106 Gewerbeordnung (Direktionsrecht) zu. Der Arbeitgeber kann bei Vorliegen eines sachlichen Grundes dem Arbeitnehmer gegenüber anordnen, dass er an einem Personalgespräch teilzunehmen hat. Ein solches Gespräch darf der Arbeitnehmer dann nicht einfach ablehnen! Andererseits ist ein Mitarbeiter aber auch nicht verpflichtet, aktiv an dem Personalgespräch teilzunehmen, also beispielsweise das Gespräch voranzubringen. Auch darf er die Beantwortung von Fragen im persönlichen Bereich schlicht und ergreifend ablehnen. Bei dem Personalgespräch darf es sich nicht um eine bloße Schikanemaßnahme handeln. Es muss schon ein Grund vorliegen, weshalb der Arbeitgeber das Gespräch führen möchte. Wenn es bei dem Gespräch über den Inhalt des Arbeitsvertrags geht, findet das Weisungsrecht des Arbeitgebers seine Grenzen. Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist der Arbeitnehmer nämlich nicht verpflichtet, mit dem Arbeitgeber über eine Änderung seines Arbeitsvertrags zu sprechen. Das gilt natürlich auch, wenn es um den Abschluss eines Aufhebungsvertrages geht.

Daher sollte der Arbeitgeber bei der Einladung stets das Thema des Personalgespräches angeben; wie sich dann das Gespräch entwickelt, lässt sich schwer voraussehen.

7.6.2017

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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