Nummern C-569/16, C-570/16, C-69/16 und C-684/16

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass nicht genommener Resturlaub beim Tod eines Arbeitnehmers vererbt wird. Die restlichen Urlaubstage sind den Erben auszuzahlen – und zwar nur denen, die einen Erbschein vorlegen!

Zum anderen hat der EuGH entschieden, dass Urlaub nicht automatisch deshalb verfällt, weil der Mitarbeiter keinen Urlaub beantragt hat. Das gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber ihn aufgefordert hat, dass er seinen Urlaub nehmen muss – und ihm auch die Möglichkeit dazu geboten wurde.

Empfehlung: Als Arbeitgeber fordern Sie den Mitarbeiter jetzt schriftlich auf, seinen Resturlaub zu nehmen und klären Sie darüber auf, dass der Resturlaub anderenfalls zum 31.3.2019 verfällt – es sei denn, ein für Ihren Betrieb geltender Tarifvertrag nennt eine andere Frist. Manche Tarifverträge zum Beispiel sehen statt des 31.3. den 31.5 vor.

7.11.2018

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

© 2021 Dr. Fingerle | Rechtsanwälte | Impressum | Datenschutz