Wenn Mitarbeiter immer wieder durch zahlreiche Kurzerkrankungen auffallen, steht schnell das Thema „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ (BEM) im Raum. Die erfolgreiche Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) setzt vor allem eine gute Struktur voraus.

1. Schritt: Fehlzeiten prüfen

Nicht bei jeder kurzen Arbeitsunfähigkeit Ihrer Kollegen ist gleich an ein BEM zu den­ken. Vielmehr ist ein BEM nur dann durch­zuführen, wenn

ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres
länger als 6 Wochen ununterbrochen oder
wiederholt arbeitsunfähig erkrankt ist, § 84 Sozialgesetzbuch (SGB) IX.

2. Schritt: Krankheitszeiten erfassen

Rechnen Sie 12 Monate zurück. Denn nur, wenn Sie die Krankheitszeiten der vergangenen 12 Monate im Auge haben und erfassen, wissen Sie bzw. weiß Ihr Arbeitgeber, ob er ein BEM durchführen muss.

3. Schritt: Arbeiten Sie mit Ihrem Arbeitgeber zusammen

Stellt Ihr Arbeitgeber fest, dass bei einem Arbeitnehmer ein BEM durchzuführen ist, darf er nicht allein handeln. Er muss mit Ihnen als Betriebsrat, dem betroffenen Arbeitnehmer und eventuell der Schwerbehindertenvertre­tung klären, welche Maßnahmen im Rah­men des BEM durchgeführt werden sollen.

Hier sollten Sie dahin gehend auf Ihren Arbeitgeber einwirken, dass er nicht gleich alle Beteiligten – also den Arbeitnehmer und die angesprochenen Stellen – an einen Tisch setzt. Das wäre unter Umständen noch zu früh. Zunächst sollte er nur Betriebsrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung herantreten und darauf hinweisen, dass bei einem Arbeitnehmer die Durchführung eines BEM ansteht.

4. Schritt: Sprechen Sie mit den übrigen Beteiligten

Als nächstes muss der MA mit ins Boot geholt werden. Der Arbeitgeber sollte ihn schriftlich zu einem Gespräch über das BEM einladen. BR sollte an dem Gespräch teilnehmen, es sei denn, dass der MA sich ausdrücklich gegen die Anwesenheit ausspricht.

5. Schritt: Sprechen Sie mit den übrigen Beteiligten

Hat sich der MA mit der Durchführung des BEM einverstanden erklärt, können Sie sich mit ihm zusammensetzen. Ziel ist es, gemeinsam die zu treffenden Maßnahmen zu besprechen.

6. Schritt: Legen Sie konkrete Maßnahmen fest

Am Ende des gemeinsamen Gesprächs sollten Sie dann gemeinsam festlegen, welche Maßnahmen konkret getroffen werden, um die Arbeitskraft des MA zu erhalten.

7. Schritt: Effizienzkontrolle nicht vergessen

Wurden mit dem MA bestimmte Maßnahmen im Rahmen eines BEM festgelegt, kontrollieren Sie spätestens nach 6 Monaten zusammen mit Ihrem Arbeitgeber, ob die Maßnahmen auch die gewünschte Wirkung haben. Prüfen Sie in diesem Rahmen, ob sich die Arbeitskraft des MA verbessert hat und ob er weniger Krankheitszeiten zu verzeichnen hat.

Checkliste: Die wichtigsten Schritte beim BEM

Sie haben festgestellt, dass der betroffene Kollege die zeitlichen Grenzen der Arbeitsunfähigkeit des § 84 Abs. 2 SGB IX überschritten hat. Er war innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen ununterbrochen bzw. innerhalb von 12 Monaten wiederholt arbeitsunfähig krank (dabei insgesamt mehr als 6 Wochen). Kommen Sie nicht auf die Summe von 6 Wochen, können Sie hier schon stoppen. Die Voraussetzungen für die Durchführung des BEM sind dann nicht erfüllt. [ ]
Der betroffene Kollege wurde über das beabsichtigte BEM und dessen Ziele informiert (bei noch bestehender Arbeitsunfähigkeit = Überwindung, bei häufiger Arbeitsunfähigkeit = Vermeidung künftiger krankheitsbedingter Fehltage). [ ]
Der Betroffene wurde über die für das BEM erhobenen und verwendeten Daten (z. B. Fehlzeitenaufstellung, Daten über die Krankheit) informiert. [ ]
Die schriftliche Zustimmung des Kollegen wurde eingeholt. Zudem wurde eine eventuelle Verweigerung der Zustimmung des Kollegen dokumentiert. [ ]
Die Teilnehmer am BEM wurden festgelegt. [ ]

04.06.2018

Referat Arbeitsrecht

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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